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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Bestellung alleine ist noch kein Kaufvertrag

    | Alleine durch die Bestellung eines Fahrzeugs kommt noch kein Kaufvertrag zu Stande. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Im Urteilsfall hatte ein Motorrad-Händler ein Krad verkauft, das finanziert werden sollte. Nachdem die Bank die Finanzierungsanfrage des Händlers abschlägig beschieden hatte, verkaufte dieser das Krad ohne vorherige Rücksprache mit dem Kläger an einen anderen Interessenten. Der Kläger, der ein Ersatzkrad zu einem höheren Preis erworben hat, verlangte Schadenersatz in Höhe des Differenzbetrags. Der BGH gab dem Händler Recht: Es fehle an der rechtlichen Basis für eine Schadenersatzpflicht des Händlers. Durch die bloße Bestellung sei kein Kaufvertrag zu Stande gekommen, weil der Händler das Angebot des Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrags nicht angenommen habe. Es sei auch nicht zu einem Vorvertrag gekommen. |