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  • 01.06.2006 | GW-Handel

    Aufklärungspflicht bei Re-Importen

    Die Eigenschaft „Re-Import“ ist auf dem deutschen GW-Markt ein Preis bildender Faktor und deshalb aufklärungspflichtig. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg hervor. Es ging um einen Audi A2 aus Spanien. Der deutsche Händler hatte ihn im Jahr 2004 an einen Deutschen verkauft – ohne Hinweis auf seine spanische Herkunft. Zur Verteidigung gegen den Vorwurf der arglistigen Täuschung berief der Händler sich auf die Regeln des freien Warenverkehrs innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Vergeblich: Die Richter verurteilten ihn zur Rückzahlung des Kaufpreises. Sie ermittelten eine Wertminderung von mindestens zehn Prozent und verwiesen dabei auch auf das Fehlen von ESP.  

    Beachten Sie: Das OLG hätte den Händler auch verurteilt, wenn dieser bloß fahrlässig gehandelt hätte. Vorsicht also bei Re-Importen! (Urteil vom 7.12.2005, Az: 6 U 24/05) (Abruf-Nr. 061451)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 1 | ID 85755