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  • 01.06.2005 | GmbH

    Verlustausgleichsbeschränkung in 2003 verfassungswidrig?

    Beteiligt sich eine GmbH als stille Gesellschafterin an einer anderen GmbH, sind seit dem Jahr 2003 Verluste aus der stillen Gesellschaft nur mit Gewinnen im Vorjahr oder späteren Gewinnen aus derselben stillen Gesellschaft verrechenbar. Sie dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften im selben Jahr verrechnet werden (§ 15 Absatz 4 Satz 6, § 20 Absatz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz). Die Regelung war erstmals für das Jahr 2003 anzuwenden. Der Bundesfinanzhof bezweifelt, ob es verfassungsmäßig ist, die Verlustausgleichsbeschränkung tatsächlich auch auf alle vor dem Jahr 2003 eingegangenen stillen Beteiligungen anzuwenden.  

    Wichtig: Die Entscheidung erging in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Sie ist daher noch nicht endgültig. Dazu bedarf es einer Entscheidung des BFH in der Hauptsache. Trotzdem sollten betroffene GmbH, die ihre stille Beteiligung vor 2003 aufgenommen haben, gegen negative Bescheide Einspruch einlegen. (Beschluss vom 3.2.2005, Az: I B 208/04) (Abruf-Nr. 050691)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 3 | ID 85750