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  • 01.06.2005 | GmbH

    Steuerbegünstigte Übergabe einer Familien-GmbH

    Vermögen wird innerhalb von Familien oft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation übertragen. Damit der Übergeber abgesichert ist, verpflichtet sich der Übernehmer zu regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen an den Übergeber. Dieser muss die Zahlungen versteuern. Der Übernehmer kann im Gegenzug die Zahlungen als „dauernde Last“ Steuer mindernd geltend machen. Voraussetzung ist insbesondere, dass er die Zahlungen aus dem übertragenen Vermögen erwirtschaften kann. Wann erwirtschaftet eine Familien-GmbH genügend Ertrag? Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) in folgendem Fall Stellung genommen: Der Vater übertrug seinem Sohn einen GmbH-Anteil. Danach war der Sohn zu 89 Prozent an der GmbH beteiligt. Der Sohn verpflichtete sich, dem Vater auf Lebenszeit eine Rente von 6.000 DM zu zahlen. Das Finanzamt erkannte die monatlichen Leistungen nur teilweise an. Begründung: Die Gewinnausschüttungen der GmbH an den Sohn seien niedriger als dessen Zahlungen an den Vater. Der Ertrag der GmbH reiche nicht zur Bestreitung der dauernden Last. Anders der BFH: Eine Vermögensübertragung ist steuerbegünstigt, wenn die Versorgungsleistungen aus den erzielbaren laufenden „Nettoerträgen“ der GmbH gezahlt werden können: „Nettoertrag“ sei die mögliche Gewinnausschüttung, also das Jahresergebnis, das auf die übertragenen Anteile entfällt. Auch der nicht ausgeschüttete Teil ist Ertrag.  

    Unser Tipp: Auch der Unternehmerlohn (in der Regel Geschäftsführergehalt) muss bei der Ermittlung des „Nettoertrags“ nicht abgezogen werden. Das erhöht die steuerlich anzuerkennende dauernde Last. (Urteil vom 21.7.2004, Az: X R 44/01) (Abruf-Nr. 042780)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 2 | ID 85751