01.06.2002 · Fachbeitrag · GmbH
Haftung für nicht abgeführte Sozialabgaben
Eine wichtige Entscheidung für neu bestellte GmbH-Geschäftsführer hat der Bundesgerichtshof (BGH) gefällt: Der Geschäftsführer übernimmt die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung erst mit seiner Bestellung. Er haftet demnach nicht persönlich für Beiträge, die sein Vorgänger nicht abgeführt hat.
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