Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.04.2006 | GmbH

    Geschäftsführer haftet für Lohnabgaben

    Reicht das Geld im Unternehmen nicht für den vollen Lohn einschließlich Abgaben (Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), darf der Geschäftsführer die Löhne nicht voll auszahlen. Er muss die Löhne so kürzen, dass genügend Geld für die Abgaben übrig bleibt. Zahlt der Geschäftsführer trotzdem die normalen Nettolöhne aus, haftet er dem Finanzamt persönlich für die ausstehenden Abgaben. Dasselbe gilt, so jüngst der Bundesfinanzhof (BFH), wenn ein Gesellschafter-Geschäftführer freiwillig und ohne vertragliche Verpflichtung gegenüber der GmbH die Löhne aus seinem Privatvermögen zahlt. Künftig muss also jeder Gesellschafter-Geschäftsführer in einem solchen Fall mit einem Haftungsbescheid rechnen.  

    Unser Tipp: Will das Finanzamt Sie für zu geringe Abgabenzahlungen in der Vergangenheit haften lassen, sollten Sie sich wie folgt wehren: Ihre Haftung setzt voraus, dass Sie schuldhaft zu wenig gezahlt haben. Sie haben aber nicht schuldhaft gehandelt, weil nach der bisherigen Rechtsprechung, einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, ein GmbH-Geschäftsführer bei freiwilligen Lohnzahlungen aus seinem Privatvermögen nicht haftet. Aus diesem Grund hat der BFH im Urteilsfall den Haftungsbescheid zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers aufgehoben. (Urteil vom 22.11.2005, Az: VII R 21/05) (Abruf-Nr. 060281)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 2 | ID 85694