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  • 30.01.2009 | Geldwäschegesetz neu gefasst

    Zusätzliche Pflichten für Kfz-Händler

    von RA Dr. Markus Gotzens, Fachanwalt für Steuer- und Strafrecht, Kanzlei Wannemacher & Partner, München

    Viele Geschäfte werden im Kfz-Handel bar abgewickelt, meist wechseln höhere Summen den Besitzer. Was manche Kfz-Händler nicht wissen: Aus dem neu gefassten Geldwäschegesetz (GwG) vom 21. August 2008 ergeben sich bei solchen Bargeschäften neue Pflichten.  

    Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes erweitert

    Auch Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, müssen „allgemeine Sorgfaltspflichten“ im Zusammenhang mit Bargeschäften erfüllen (§ 2 Absatz 1 Nummer 12 GwG). Die Vorschriften des GwG gelten für Kfz-Händler in folgenden Fällen (§ 3 Absatz 2 GwG):  

     

    • Bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung per EC- oder Kreditkarte. Auch wenn eine Transaktion in mehreren kleineren Einzelzahlungen erfolgt und insgesamt mindestens 15.000 Euro beträgt, liegt eine Barzahlung von 15.000 Euro oder mehr vor.

     

    • Bei der Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion mit Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang steht.

     

    • Bei Zweifeln, ob die nach GwG erhobenen Angaben zur Identität des Vertragspartners oder wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.