· Fachbeitrag · Geldwäscheprävention
Durchführung von geldwäscherechtlichen Kontrollmaßnahmen durch Aufsichtsbehörden
von Andreas Glotz, Rechtsanwalt, Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention, Köln
Das OVG Schleswig-Holstein hat sich mit der Durchführung von geldwäscherechtlichen Kontrollmaßnahmen durch die Aufsichtsbehörden bei einem Kfz-Händler befasst. Das Thema hat über den Fall hinaus für den Kfz-Handel große praktische Relevanz.
Um diese geldwäscherechtlichen Kontrollmaßnahmen ging es
Ein Kfz-Händler mit mehreren Filialen an verschiedenen Standorten wurde von der zuständigen Aufsicht dazu aufgefordert, Unterlagen der Finanzbuchhaltung, der Risikoanalyse sowie Schulungsnachweise und entsprechende Arbeitsanweisungen an die Mitarbeiter vorzulegen. Diese Vorlage sollte der Vorbereitung einer sog. geldwäscherechtlichen „Vor Ort Kontrolle“ durch die Aufsichtsbehörde dienen. Die Unterlagen sollten einen Zeitraum von 24 Monaten umfassen.
Dagegen wehrte sich der Händler vergeblich über zwei Instanzen hinweg im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, zuletzt vor dem OVG Schleswig-Holstein. Seine Argumentation, allein schon die Ankündigung einer Kontrolle sei ein selbstständig angreifbarer Verwaltungsakt, das Verlangen der Behörde, ihr Unterlagen einzureichen, sei unverhältnismäßig und vom Grundgesetz nicht gedeckt, verwarf das OVG. Der Händler kam auch mit dem Einwand nicht durch, er habe in der Vergangenheit mehrere Steuerprüfungen erlebt, die angeforderten Unterlagen der Aufsichtsbehörde würden dann auch dem Finanzamt dienen (können).
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