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  • 01.08.2007 | Differenzbesteuerung

    Vorsicht beim Fahrzeugankauf von Land- und Forstwirten

    Die Differenzbesteuerung beim Verkauf eines GW setzt grundsätzlich voraus, dass der Verkäufer keine Umsatzsteuer aus der Fahrzeuglieferung an den Händler schuldet. Wird ein GW von einem Land- und Forstwirt angekauft, ist die Differenzbesteuerung daher nicht anwendbar. Und das obwohl der Landwirt per saldo keine Umsatzsteuer abzuführen hat. Damit Sie in solchen Fällen nicht in die „Differenzbesteuerungsfalle“ geraten, gehen wir im Folgenden auf die Problematik ein und sagen Ihnen, wie Sie sie vermeiden.  

    Worum geht es?

    Die Problemstellung wollen wir anhand des folgenden Beispiels verdeutlichen.  

     

    Beispiel

    Der selbstständiger Landwirt L möchte sein schon älteres Unternehmensfahrzeug gegen ein neues Modell tauschen. Mit Kfz-Vertragshändler V wird L im Frühjahr 2007 handelseinig: Er kauft bei V ein Neufahrzeug für 50.000 Euro zuzüglich 9.500 Euro Umsatzsteuer und gibt sein altes Fahrzeug für 17.000 Euro in Zahlung. Um zu klären, ob er die Differenzbesteuerung beim späteren Verkauf des GW anwenden kann, hat V bei L vorab erfragt, ob dieser Umsatzsteuer aus dem Verkauf des Altfahrzeugs abzuführen habe. L hatte dies mit der Aussage verneint, er habe „mit Umsatzbesteuerung nichts zu tun“. 

     

    V findet für den GW des L rasch den Interessenten K, der ihn für 20.000 Euro erwirbt. V führt „Differenzumsatzsteuer“ aus der Marge (3.000 Euro) in Höhe von 479 Euro ab (= 3.000 Euro x 15,97 %). 

     

    Im Jahr 2011 findet bei V eine Außenprüfung statt. Dabei versagt der Betriebsprüfer dem V die Anwendung der Differenzbesteuerung für den von L angekauften GW. Zu Recht? 

    Hintergrund

    Für die Umsatzbesteuerung der Land- und Forstwirte gilt eine besondere Regelung: Für ihre unternehmerischen Umsätze schulden Land- und Forstwirte eine auf 10,7 Prozent festgelegte Umsatzsteuer (§ 24 Absatz 1 Nummer 3 UStG). Zugleich werden die abziehbaren Vorsteuerbeträge auf (ebenfalls) 10,7 Prozent der Umsätze geschätzt (§ 24 Absatz 1 Satz 3 UStG). Per saldo ergibt sich daher für Land- und Forstwirte in der Regel eine Umsatzsteuer von Null Euro. Sie haben also keine Umsatzsteuer gegenüber ihrem Finanzamt zu erklären und abzuführen.  

     

    Vor diesem Hintergrund entspricht die oben angeführte Aussage des L „mit Umsatzbesteuerung nichts zu tun zu haben“ zwar den Fakten. Sie ist jedoch steuerrechtlich unzutreffend, denn L schuldet aus dem Verkauf seines Unternehmensfahrzeugs Umsatzsteuer in Höhe von 10,7 Prozent (A 265 Absatz 3 Satz 2 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]) – auch wenn aufgrund der in gleicher Höhe pauschalisierten Vorsteuer letztlich keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt wird.