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  • 01.07.2005 | Dienstwagen

    Berücksichtigung erstatteter Unfallkosten

    Von der Versicherung erstattete Unfallkosten sind bei der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung von den Gesamtkosten abzuziehen, so die Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg. Das heißt: Bei der Fahrtenbuchmethode verringert sich die Bemessungsgrundlage. Bei der „Ein-Prozent-Regelung“ ist der Wert der Privatnutzung auf die um die erstatteten Kosten gekürzten Gesamtkosten beschränkt („Kostendeckelung“). Dazu folgendes Beispiel:  

     

    Ein Betriebs-Pkw wird laut Fahrtenbuch zu 30 Prozent privat genutzt. Im Jahr 2004 kommt es zu einem Unfall, der Kosten in Höhe von 5.000 Euro verursacht. Die Versicherung zahlt 4.500 Euro.  

    Jährliche Gesamtkosten des Pkw  

    10.000 Euro  

    ./. erstattete Leistung der Versicherung  

    4.500 Euro  

    saldierte Gesamtkosten  

    5.500 Euro  

     

    Bei der Fahrtenbuchmethode sind 1.650 Euro (= 5.500 x 30%) als Privatnutzung zu versteuern. Im Rahmen der „Ein-Prozent-Regelung“ dürfen maximal 5.500 Euro versteuert werden.  

     

    Wichtig: Erfolgt die Erstattung der Versicherung erst im Folgejahr (im Beispiel 2005), sind die Gesamtkosten trotzdem im Unfalljahr (2004) um die Versicherungsleistung zu kürzen. Erhält der Unternehmer dagegen Fahrtkosten ersetzt (zum Beispiel vom Kunden), mindern die Beträge nicht die Gesamtkosten. (Verfügung vom 25.5.2005, Az: S 2145 – 20 St 41/42) (Abruf-Nr. 051534)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 2 | ID 85783