Checkliste Im-und Export
Kfz-Handel in Drittländer
Beim Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen anausländische Kunden, die in einem „Drittland“ wie zumBeispiel der Schweiz leben, sind zahlreiche Umsatzsteuer-Regeln zubeachten. Das gleiche gilt bei Reparaturleistungen und Verkäufenüber den Ladentisch.
Erläuterungen
Exporte in Drittländer sind nach § 4Nummer 1a in Verbindung mit § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)umsatzsteuerfrei. Um in den Genuss der Umsatzsteuerfreiheit zugelangen, muss der Kfz-Händler jedoch durch Belege nachweisen,dass er oder der Abnehmer den „Gegenstand der Lieferung“(Kfz oder Zubehör) ins Drittlandsgebiet befördert oderversendet hat. Dabei ergeben sich Unterschiede, wenn derKfz-Händler bzw. eine von ihm beauftragte Spedition die Wareausführt oder wenn der Kunde die Ware abholt. Die Unterschiede imEinzelnen:
Ausfuhr durch Kfz-Händler
Der Händler führt die Ware als Liefererselbst aus, wenn er die Ware mit dem eigenen Fahrzeug transportiert (=Beförderung) oder durch einen selbstständigen Beauftragten(Spedition, Bahn etc.) zum Kunden befördern lässt (=Versendung). Dann ist der Ausfuhrnachweis relativ leicht zu erbringen.Maßgebend ist der Nachweis, dass die Ware von ihm ins Drittlandbefördert oder versendet worden ist. Dabei ist es völligegal, ob der Abnehmer Ausländer, Unternehmer oder Privatperson istund für welche Zwecke er den Gegenstand erwirbt. Selbst wenn derAbnehmer einen Wohnort im Inland hat, kann die Steuerfreiheit fürdie Ausfuhrlieferung in Anspruch genommen werden.
Ausfuhr durch den Kunden
Wenn der Kunde die Ware ins Drittland mitnimmt(Abholfälle), ist die Steuerbefreiung daran gebunden, dass derKunde zum Zeitpunkt der Lieferung ein ausländischer Abnehmer ist.Ausländische Abnehmer sind Privatpersonen oder Unternehmer, dieihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Ausland haben. Auf dieStaatsangehörigkeit kommt es nicht an.
Abhollieferungen von Zubehörteilen
Die Ausfuhr von Zubehörteilen und anderenGegenständen, die zur Ausrüstung oder Versorgung einesBeförderungsmittels bestimmt sind (zum Beispiel Lacke,Autopflegemittel, Ersatzteile) ist dann steuerfrei, wenn der KundeUnternehmer ist und das Beförderungsmittel, für das die Teileerworben werden, unternehmerisch genutzt wird.
Der Nachweis der unternehmerischen Nutzung beimKunden bereitet hier allerdings größere Probleme als bei dervom Händler durchgeführten Lieferung. Beim Buchnachweis mussnämlich zusätzlich die unternehmerische Nutzung desAusrüstungsgegenstands nachgewiesen werden. Das geschieht durchAufzeichnung
- des Gewerbezweigs oder Berufs des Kunden und
- des Verwendungszwecks des Beförderungsmittels.
Wichtig: Ohnediese Aufzeichnungen wird der Fiskus bei einer Außenprüfungsolche Geschäftsvorfälle versteuern! Er unterstellt in diesenFällen beim Empfänger eine private Nutzung derZubehörteile.
Werklieferung oder Werkleistung
Eine Werklieferungliegt bei Reparaturen vor, wenn der Materialanteil mehr als 50 Prozentdes Rechnungsbetrags ausmacht (Beispiel: Einbau eines Austauschmotorsfür 4.000 Euro, davon entfallen 2.500 Euro auf den Austauschmotor,1.500 Euro auf die Lohnkosten).
Eine Werkleistungliegt bei Kfz-Reparaturen oder anderen Aufträgen (zum BeispielInspektionen) vor, wenn der Materialanteil nicht mehr als 50 Prozentdes Rechnungsbetrags ausmacht und die verwendeten Ersatzteile nur„Nebenstoffe” sind (Bremsflüssigkeit, Öl etc.).
Beleg- und Buchnachweis
Der Lieferer ist verpflichtet, die Voraussetzungenfür die Steuerfreiheit nachzuweisen. Diese Nachweispflichterstreckt sich jeweils auf einen belegmäßigen und auf einenbuchmäßigen Nachweis:
Besonderheit: Ausfuhr von Kfz mit eigener Antriebskraft
Wird ein Kfz an einen ausländischen Abnehmergeliefert und gelangt es mit eigener Antriebskraft in das Ausland, sowird eine steuerfreie Ausfuhrlieferung grundsätzlichnur dann angenommen, wenn für das Kfz ein internationalerZulassungsschein ausgestellt und ein Ausfuhrkennzeichen ausgegebenworden ist.
Nur in diesem Fall erteilen die Grenzzollstellendie Bestätigung der Ausfuhr. Die Ausfuhrbestätigung sollAngaben über den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp, dieFahrgestellnummer und die Nummer des Ausfuhrkennzeichens enthalten.
Erfolgt die Ausfuhr mit anderen Kennzeichen, kanndie Ausfuhr nur durch Belege über die Verzollung oderEinfuhrbesteuerung oder Zulassung im Einfuhrland nachgewiesen werden.Den Belegen ist eine amtliche Übersetzung in deutscher Sprachebeizufügen.
Quelle: Auto - Steuern - Recht - Ausgabe 12/2002, Seite 8