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  • 01.01.2008 | Buchführung

    Diese Unterlagen dürfen 2008 in den Reißwolf

    Nach dem Handels- und Steuerrecht müssen Sie Geschäftsunterlagen je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind. Auf der folgenden Seite finden Sie einen Überblick, welche Unterlagen Sie seit dem 1. Januar 2008 vernichten können, weil die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.  

    Beachten Sie: Sie dürfen die Unterlagen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichten, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchsverfahren läuft bzw. die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist.  

    Unser Tipp: Für die Pflicht zur Aufbewahrung müssen Sie eine Rückstellung in der Bilanz bilden. Für welche Kosten und in welcher Höhe, steht in der Ausgabe 1/2007 auf Seite 5. Sie finden den Beitrag auch im Online-Archiv im Internet (www.iww.de; unter „myIWW“).Buchführung 

    Diese Unterlagen dürfen 2008 in den Reißwolf

    Unterlagenaus dem Jahr und früher 

     

    Abrechnungsunterlagen1)1997