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  • 19.12.2008 | Bilanz

    Zu hohe Abschreibungen durch zu hohen Einlagewert

    Welche Folgen hat es, wenn das Finanzamt bei der Ermittlung des Entnahmegewinns feststellt, dass ein Unternehmer den Teilwert des Gebäudes als steuerlichen Wert für die Einlage zu hoch angesetzt und deshalb jahrelang zu hohe Abschreibungen gewinnmindernd abgezogen hat? Antwort des Bundesfinanzhofs (BFH): Sind die Steuerbescheide für diese Jahre schon bestandskräftig, bleiben dem Unternehmer die zu hohen Abschreibungen für diese Jahre erhalten. Ausgehend vom „richtigen“ damaligen Einlagewert und den tatsächlich in Anspruch genommenen „falschen“ Gebäudeabschreibungen ist dann der Buchwert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Entnahme zu berechnen. Dieser Buchwert ist vom Entnahmewert abzuziehen. Da der nachträglich ermittelte Buchwert niedriger ist als der vom Unternehmer bisher ermittelte Buchwert (ausgehend vom überhöhten Einlagewert), erhöht sich der steuerpflichtige Entnahmegewinn. Wirtschaftlich gesehen werden die zu hohen Abschreibungen der Vorjahre durch einen höheren Entnahmegewinn im Entnahmejahr ausgeglichen.  

    Beachten Sie: Das Urteil würde im umgekehrten Fall genauso gelten, so der BFH. Hätte der Unternehmer den Einlagewert zu niedrig angesetzt, kann er die zu niedrigen Abschreibungen der Vorjahre nicht mehr zu seinen Gunsten korrigieren, wenn die Steuerbescheide schon bestandskräftig sind. Die zu niedrigen Abschreibungen der Vorjahre werden dann durch einen niedrigeren Entnahmegewinn im Entnahmejahr ausgeglichen. (Urteil vom 14.11.2007, Az: XI R 37/06)(Abruf-Nr. 081032)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 3 | ID 123437