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  • 30.09.2010 | Bilanz

    Nur begrenzter Spielraum bei Ansatz der Kfz-Steuer

    Es bleibt prinzipiell dabei, dass ein Unternehmen für gezahlte Kfz-Steuer in der Bilanz einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) aktivieren muss, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit der Fahrzeuge im folgenden Wirtschaftsjahr entfällt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt (Urteil vom 19.5.2010, Az: I R 65/09; Abruf-Nr 102548). Er hob damit ein Urteil des Finanzgerichts Thüringen auf, das die vollen Kfz-Steuerbeträge in der Bilanz als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zugelassen hatte.  

    Praxishinweis: In einer anderen Entscheidung hat der BFH aber einen kleinen Spielraum beim Ansatz der Kfz-Steuer (und auch Kfz-Versicherung) in der Bilanz zugelassen (Beschluss vom 18.3.2010, Az: X R 20/09; Abruf-Nr. 102754). Hat das Unternehmen nur wenige Kfz im Fuhrpark, muss kein aRAP gebildet werden, wenn der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 Euro nicht übersteigt. Laut BFH akzeptiert die Finanzverwaltung dieses Vorgehen aber sogar bei Abgrenzungspostenbeträgen bis 1.500 Euro.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 1 | ID 138899