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  • 29.04.2010 | BFH ändert seine Rechtsprechung

    Garantiezusage eines Kfz-Händlers im „Kombinationsmodell“ umsatzsteuerpflichtig

    von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei von der Hardt & Partner, Münster

    Angesichts der Überschrift wird sich mancher Leser verwundert die Augen reiben: Hat der Bundesfinanzhof (BFH) nicht vor sieben Jahren entschieden, dass die Garantiezusage im „Kombinationsmodell“ eine eigenständige umsatzsteuerfreie Leistung ist? Ja, hat er.  

     

    Aber jetzt sieht der BFH die Sache anders: Die Garantiezusage eines Kfz-Händlers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl  

    • einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer hat oder
    • Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gegen den Versicherer,

    ist umsatzsteuerpflichtig (Urteil vom 10.2.2010, Az: XI R 49/07; Abruf-Nr. 101104).  

    Kombinationsmodell: Prämie insgesamt steuerpflichtig

    Dem aktuellen BFH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:  

     

    Urteilsfall

    Der Inhaber einer Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel bot beim Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen den Käufern den Abschluss einer Garantievereinbarung an, die er bei der CG Car-Garantie rückversicherte. Der Händler gab dem Käufer in den zugrunde liegenden Garantiebedingungen B 196 eine Garantie für die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile für die vereinbarte Laufzeit mit folgenden Bedingungen:  

     

    • Im Schadensfall hatte der Käufer einen Anspruch auf kostenlose Reparatur bei dem Händler.

     

    • Schlug die Reparatur fehl, konnte der Käufer eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen (Fremdreparatur) und erhielt die Kosten in einem bestimmten Umfang erstattet.

     

    • Bei einer Fremdreparatur konnte der Kunde den Kostenanspruch unmittelbar gegenüber der CG Car-Garantie geltend machen.