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  • 02.09.2010 | Bewirtungskosten

    Betriebsausgabenabzug trotz fehlender Rechnungsangaben

    Bewirtungsaufwendungen sind nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn auf den Rechnungen der Name des Bewirtenden fehlt (Urteil vom 7.12.2009, Az: 11 K 1093/07 E; Abruf-Nr. 101115). Ordnungsgemäße Nachweise liegen nämlich auch vor, wenn Eigenbelege mit den erforderlichen Angaben erstellt werden. Dabei kann die bewirtende Person auch nachgetragen werden. Denn eine unterbliebene Angabe des Bewirtenden ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Bewirtungsvordruck nachholbar (Urteil vom 19.3.1998, Az: IV R 40/95; Abruf-Nr. 97738). Der Abzugsfähigkeit steht auch nicht entgegen, wenn der fehlende Rechnungsadressat durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen belegt wird.  

    Wichtig: Das Urteil sollte nicht Anlass geben, bei Bewirtungsbelegen nachlässig zu werden. Denn endgültig muss der BFH entscheiden. Ist das Kind aber in den Brunnen gefallen, können Sie Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren (Az: X R 57/09) verweisen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 3 | ID 138243