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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen: Das hat sich zum 01.01.2023 geändert

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Seit 01.01.2023 gelten für Bewirtungsbelege einige neue Anforderungen. Beachten Sie diese nicht, riskieren Sie, dass das Finanzamt Ihre Ausgaben nicht anerkennt. ASR erläutert Ihnen die Details, damit der Betriebsausgabenabzug auch 2023 gelingt. |

    Neufassung der Grundsätze für Bewirtungsleistungen

    Im Jahr 2021 hat die Finanzverwaltung die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben neu gefasst. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geforderten zulässig. Das hat sich mit Jahresbeginn 2023 geändert: Seit 01.01.2023 sind die nach KassenSichV geforderten Angaben verpflichtend geworden.

    Das gilt seit 01.01.2023 für Belege über Bewirtungsleistungen

    Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. R 4.10 Abs. 5 bis 9 EStR können Sie Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen, wenn Sie dafür einen geeigneten Nachweis erbringen. Dabei müssen die Teilnehmer der Bewirtung und der Anlass klar ersichtlich sein. Dann werden 70 Prozent des Rechnungsbetrags als Betriebsausgaben anerkannt.