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  • 31.03.2008 | Betriebsveräußerung

    Begünstigte Betriebsveräußerung trotz Beratervertrags?

    Die Steuervorteile einer Betriebsveräußerung entfallen nicht automatisch, wenn der frühere Unternehmer als angestellter Berater für seinen ehemaligen Betrieb tätig wird. Die vom Finanzamt vertretene gegenteilige Auffassung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) „ernstlich zweifelhaft“. So sieht das der Zehnte BFH-Senat im summarischen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Hintergrund: Eine Veräußerung bzw. die Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ist zweifach steuerbegünstigt. Für den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn gilt  

    • und unter bestimmten Voraussetzungen der Freibetrag von maximal 45.000 Euro nach § 16 Absatz 4 EStG.

    Zugrunde lag dem BFH-Fall eine typische Konstellation, die auch in der Kfz-Branche nicht unbekannt sein dürfte: Der spätere Berater verkaufte seinen Technik-Betrieb im Dezember 2001 an einen Mitarbeiter und schloss mit ihm einen Beratervertrag. Der Käufer war „ein typischer Techniker“ mit Schwächen im kaufmännischen Bereich und im Marketing. Der Beratervertrag sah daher Beratungsleistungen in allen Fragen der Unternehmensführung vor.  

    Unser Tipp: Der BFH-Beschluss eröffnet Möglichkeiten im Hinblick auf die Kaufpreisgestaltung. Veräußerer sollten darüber mit ihrem Steuerberater sprechen und den Gestaltungsrahmen ausschöpfen. Zwar bleibt noch eine Unsicherheit: Der BFH muss die Sache in der Revision (Az: X R 40/07) endgültig entscheiden. Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum er dort von seiner Linie abweichen sollte. (Beschluss vom 11.12.2007, Az: X S 22/07)(Abruf-Nr. 080430

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 1 | ID 118377