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  • 27.02.2009 | Autokauf

    Wann ist eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen?

    Nach dem Kauf eines neuen KIA Carnival kam es infolge angeblicher Vibrationen und anderer Reklamationen zum Streit, der zum Rücktritt vom Kauf führte. Der Käufer verlangte eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 8.673 Euro. Dies verneinte das Oberlandesgericht Hamm: Mögliche Mängel würden nicht auf einem Verschulden des Autohauses beruhen. Auch ein Verschulden des Herstellers müsse sich das Autohaus nicht zurechnen lassen. Unter dem Aspekt einer verzögerten Mängelbeseitigung sei ebenfalls keine Nutzungsentschädigung zu leisten. Schon deshalb nicht, weil der Käufer gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen habe. Trotz der behaupteten Mängel sei der KIA fahrbereit gewesen. Um einen derart hohen Nutzungsausfall zu vermeiden, sei der Käufer verpflichtet gewesen, den Wagen beim Autohaus abzuholen und in Betrieb zu nehmen. Zu ersetzen wären dann nur die Kosten der An- und Rückreise gewesen.  

    Beachten Sie: Das Autohaus musste nur ein Drittel der Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Maßgebend dafür war, dass am eingeklagten Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nichts dran war. (Beschluss vom 23.12.2008, Az: 28 W 27/08)(Abruf-Nr. 090542)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 2 | ID 124932