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  • 01.06.2006 | Autokauf

    Über Alter des Vorführwagens muss aufgeklärt werden

    Wegen arglistiger Täuschung über das Alter eines von ihm verkauften Vorführwagens wurde ein Händler verurteilt, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Dabei war dem Kunden das Datum der Erstzulassung ausdrücklich gesagt worden. Das sei zu wenig an Aufklärung gewesen, urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg. Trotz der geringen Laufleistung von nur 3.291 Kilometern habe es sich zwar nicht um einen Neuwagen gehandelt. Die Dauer der Standzeit sei aber auch bei einem solchen Vorführwagen von erheblicher Bedeutung für dessen Beschaffenheit. Deshalb dürfe ein Händler es nicht bei der Angabe des Datums der Erstzulassung belassen, wenn zwischen Produktion und Erstzulassung eine ungewöhnlich lange Zeitspanne liege. Im Urteilsfall waren es mehr als zweieinhalb Jahre. Unter diesen Umständen hätte der Händler von sich aus, also nicht erst auf gezielte Kundenfrage, das wahre Fahrzeugalter offen legen müssen. (Urteil vom 28.10.2005, Az: 6 U 155/05) (Abruf-Nr. 061452)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 2 | ID 85769