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  • 24.04.2009 | Autokauf

    „Lederausstattung“ darf keine Kunstlederteile enthalten

    Wenn in Prospekt und Kaufvertrag für die Innenausstattung von „Leder Ebenholz Schwarz“ die Rede ist, ist eine Ausstattungskombination aus Leder und Kunstleder (letzteres an den Sitzwangen, Kopfstützen und Türverkleidungen) mangelhaft. Dass der Hersteller eine Volllederausstattung gar nicht im Lieferprogramm hat, spielt keine Rolle, hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.  

    Beachten Sie: Die Entscheidung dürfte gefährlich sein, denn es werden sich viele Fahrzeugtypen finden, bei denen hinter der „Lederausstattung“ entsprechende „Kombinationen“ stecken. Der Beschluss ist also eine Anleitung für kaufreuige Kunden zum Ausstieg aus dem Kaufvertrag.  

    Unser Tipp: Dem kann gegengesteuert werden, indem bei Teillederausstattungen zum Beispiel folgender Vermerk in der Bestellung gemacht wird:  

    Abweichend von der Prospektangabe und Konfigurationsbezeichnung „Leder“ ist in der Innenausstattung an einigen Stellen (zum Beispiel …) Kunstleder verarbeitet“.  

    (Beschluss vom 17.12.2008, Az: 9 O 188/08)(Abruf-Nr. 091225)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 3 | ID 126167