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  • 31.03.2008 | Autokauf

    Keine Fahrzeugherausgabe per einstweiliger Verfügung

    Wer als Kfz-Händler per einstweiliger Verfügung ein Fahrzeug herauszuverlangen versucht, weil dessen Finanzierung gescheitert ist, läuft Gefahr, auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen zu bleiben. Diese betrübliche Erfahrung musste ein Händler vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf machen: Im dort entschiedenen Fall sollte ein Pkw von einer Bank finanziert werden, mit der der Händler ständig zusammenarbeitete. In der Annahme, dass der Kredit bewilligt werde, wurde der Wagen an die Kundin, einer mit ihrem Ehemann seit Jahren in Deutschland lebenden Türkin, ausgeliefert. Völlig unerwartet lehnte die Bank die Finanzierung ab. Der Versuch des Händlers, die Kundin zu einer anderweitigen Geldbeschaffung zu bewegen, schlug fehl. Daraufhin trat er vom Kauf zurück.  

    Als die Kundin den Wagen nicht freiwillig herausgab, erwirkte er eine einstweilige Verfügung. Erst jetzt lenkte die Kundin ein. Die hohen Gerichts- und Anwaltskosten wollte sie jedoch nicht übernehmen. Sah es für den Händler in erster Instanz noch gut aus, zog er doch in der Berufung vor dem OLG den Kürzeren: Die bloße Weiternutzung des Pkw gefährde den Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs nicht hinreichend. Damit fehle es am sogenannten Verfügungsgrund. Folge: Der Händler muss die Gerichts- und Anwaltskosten tragen.  

    Unser Tipp: Geben Sie das Fahrzeug erst heraus, wenn die Finanzierung steht. Wollen Sie das Fahrzeug aus welchen Gründen auch immer früher ausliefern, sollten Sie vorher bei der finanzierenden Bank nachfragen, ob Bedenken bestehen. (Urteil vom 11.2.2008, Az: I-1 U 115/07)(Abruf-Nr. 080705

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 2 | ID 118373