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  • 27.05.2010 | Autokauf

    Käufer kann nicht von Minderung auf Rücktritt umsteigen

    Verlangt der Käufer zunächst Minderung des Kaufpreises wegen eines verheimlichten Vorschadens am Fahrzeug, kann er später nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat das Kammergericht Berlin im Fall einer Käuferin entschieden, die wegen eines Vorschadens zunächst 1.000 Euro Minderung verlangt hatte. Später wollte sie vom Kauf zurücktreten. Begründung: Erst nachträglich seien ihr aufgrund eines Gutachtens weitere - unreparierte - Vorschäden bekannt geworden. Ihre Rücktrittsklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Auf die Unfalleigenschaft als solche konnte der Rücktritt nicht gestützt werden, weil die Käuferin insoweit bereits unwiderruflich von ihrem Minderungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Dieser erste Mangel sei damit rechtlich vom Tisch, so die Richter. Die erst später entdeckten Mängel könnten zwar zum Rücktritt berechtigen. Insoweit habe die Käuferin jedoch versäumt, dem Verkäufer unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, die Schäden selbst zu beheben. Damit blieb sie auf ihren Aufwendungen für Anschaffungen, Reparaturen und Gutachten sitzen.  

    Beachten Sie: Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu einer Untersuchungspflicht des gewerblichen GW-Verkäufers, die die Richter im Entscheidungsfall verneint haben. (Urteil vom 29.10.2009, Az: 1 U 41/08) (Abruf-Nr. 101488)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 1 | ID 135949