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  • 01.10.2007 | Autokauf

    Händlergünstiges Urteil: Euro 3 nicht gleich Euro drei

    Nicht zuletzt aufgrund der Angaben des Verkaufsberaters des beklagten Citroen-Händlers will der Käufer der festen Annahme gewesen sein, sein neuer C 8 HDi 130 FAP Tendance sei ein Euro-Drei-Fahrzeug. Als das Finanzamt den Wagen wider Erwarten nach Euro 2 einstufte, versuchte er sein Glück zunächst beim Hersteller – ohne Erfolg. Daraufhin erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Während der Händler in erster Instanz verurteilt wurde, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Klage jetzt rechtskräftig abgewiesen. Ein Sachmangel und damit ein Grund zum Rücktritt liege nicht vor. Die Euro-3-Norm beziehe sich ausschließlich auf die Schadstoffeinstufung und gebe die Schadstoffklasse an. Aus der Schadstoffeinstufung könne nicht zwingend auf die steuerliche Eingruppierung geschlossen werden. Sofern der Käufer Erläuterungsbedarf gehabt haben sollte, hätte er gezielt fragen müssen. Von sich aus sei der Händler nicht zur „Steuerberatung“ verpflichtet.  

    Wichtig: Das OLG hat den Rücktritt nicht etwa wegen Unerheblichkeit des Mangels abgelehnt, sondern weil überhaupt kein Mangel vorlag. Positive Folge: Der Käufer kann auch keine Minderung des Kaufpreises fordern. Händlerfreundlich ist auch die Entscheidung des OLG Brandenburg zur Schadstoffeinstufung, über die wir in der Ausgabe 4/2007 (Seite 15) berichtet haben. (Urteil vom 28.6.2007, Az: 2 U 28/07)(Abruf-Nr. 072901

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 2 | ID 112924