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  • 01.07.2006 | Autokauf

    Frist bei Ursachenforschung wegen Mangels

    Akzeptiert der Käufer nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen an seinem mangelhaften Fahrzeug weitere Ursachenforschung durch den Verkäufer, kann er nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer eine Frist nach § 323 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch gesetzt zu haben. Diese Frist kann auch kurz bemessen sein. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock. Im Urteilsfall ging es um einen am 26. November 2003 gekauften Neuwagen. Das Fahrzeug war mit einem Leistungskit versehen. In der Folgezeit trat wiederholt ein „Leistungsloch“ im vierten Gang bei etwa 90 km/h auf. Der Händler konnte diesen Mangel bei mehreren Probefahrten nicht feststellen. Trotzdem überschrieb er die Motorsteuereinheit und erneuerte den Turbolader, um mögliche Ursachen für den angeblichen Leistungsabfall zu beseitigen. Nachdem sich dadurch nach Angaben des Käufers nichts geändert hatte, stimmte er Anfang März 2004 dem Angebot des Händlers zu, das Fahrzeug auf einen Leistungsprüfstand zu bringen. Bevor diese Maßnahme realisiert werden konnte, trat der Käufer aber am 31. März 2004 vom Kaufvertrag zurück. Zu Unrecht, so die Richter. Zwar gelte die gesetzliche Vermutung, dass bei zwei gescheiterten Nachbesserungsversuchen von fehlgeschlagener Nachbesserung auszugehen ist. Ergebe sich aber aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes, gelte diese Vermutung nicht. Im Urteilsfall waren „sonstige Umstände“ allein dadurch gegeben, dass der Käufer dem Vorschlag, das Fahrzeug erneut zu überprüfen, zugestimmt hatte. (Urteil vom 20.2.2006, Az: 3 U 124/05) (Abruf-Nr. 061165)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 1 | ID 85798