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  • 01.08.2005 | Autokauf

    Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Rückabwicklung

    Tritt der Kunde vom Kaufvertrag zurück, weil das Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, die nicht nachgebessert werden können, kann er vom Händler den Ersatz „vergeblicher Aufwendungen“ verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof zu Lasten eines Kfz-Händlers entschieden. Ein Unternehmer hatte bei ihm ein Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung gekauft. Nach der Übernahme ließ er die Stoßfänger lackieren, Tempomat, Breitreifen, Schmutzfänger, Leichtmetallfelgen und ein Navigationssystem für insgesamt 5.028 Euro einbauen. Für Überführung und Zulassung zahlte er 487 Euro. Der Händler wurde verurteilt, dem Kunden die Kosten für die Zusatzausstattung und für Überführung/Zulassung abzüglich 20 Prozent Abschlag zu erstatten. Grund für den Abschlag: Der Kunde hatte das Fahrzeug bis zur Vereinbarung der Rückabwicklung ein Jahr genutzt. (Urteil vom 20.7.2005, Az: VIII ZR 275/04) (Abruf-Nr. 052073)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 3 | ID 85810