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  • 27.05.2010 | Autokauf

    Erfüllungsort für die Nachbesserung ist die Werkstatt

    Will der Käufer am Fahrzeug einen Mangel rügen, muss er es zunächst auf eigene Kosten zwecks Überprüfung zu dem Händler bringen, der ihm das Auto verkauft hat. Nur wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, muss der Händler die Transportkosten übernehmen. Das hat das Amtsgericht Bersenbrück im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe entschieden. Wegen eines angeblichen Defekts an der Klimaanlage eines gebraucht gekauften Audi A4 forderte der Anwalt der Käuferin das Autohaus auf, den Wagen innerhalb einer bestimmten Frist abzuholen oder schriftlich zu bestätigen, dass die Käuferin zur Reparatur in Eigenregie bei Kostenübernahme durch das Autohaus berechtigt sei. Das Autohaus ließ sich darauf nicht ein, sondern wollte den Audi erst einmal in der eigenen Werkstatt überprüfen, bevor die weitere Verfahrensweise festgelegt wird. Daraufhin verlangte der Anwalt der Käuferin eine schriftliche Bestätigung, dass das Autohaus die „Verbringungskosten“ übernehme. Vor Gericht zog die Käuferin den Kürzeren: Sie habe ihre Mitwirkung verweigert, indem sie eine Vorführung des Audi in der Werkstatt des Autohauses abgelehnt habe. Dort und nicht etwa am Wohnsitz der Käuferin sei der Erfüllungsort der verlangten Nachbesserung. (Beschluss vom 5.3.2010, Az: 11 C 100/10; eingesandt von Rechtsanwalt Ulrich Kettler, Neuenkirchen-Vörden) (Abruf-Nr. 101490)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 2 | ID 135951