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  • 01.12.2006 | Autokauf

    Einstufung als Pkw und Sachmängelhaftung

    Der Verkäufer eines Transporters muss nicht dafür geradestehen, dass sich die straßenverkehrsrechtliche Einordnung des Fahrzeugs auf Grund neuer Rechtsprechung ändert. Es fällt in das Risiko des Käufers, das Fahrzeug im Hinblick auf Änderungen der Rechtsprechung anzupassen. Das hat das Amtsgericht Gotha in folgendem Fall entschieden: Ein Kfz-Händler hatte einen Transporter der 3,5 T-Klasse an einen Handwerker verkauft. Wegen auch sonntags durchzuführender Autobahnfahrten mit Anhänger kam es dem Käufer auf eine Zulassung als Pkw an. Auf Grund der Allgemeinen Betriebserlaubnis wurde der Transporter als „Pkw geschlossen“ zugelassen. Bei einer Kontrolle leitete die Polizei dennoch Bußgeldverfahren gegen Fahrer und Halter ein. Diese wurden zwar eingestellt. Um aber künftige Probleme zu vermeiden, verlangte der Käufer vom Händler den Einbau eines Schiebefensters in der Trennwand und die Freilegung der verdeckten Gurtverankerungspunkte im Laderaum. Einen entsprechenden Auftrag hat er unterschrieben. Die Rechnung wollte er aber nicht zahlen. Begründung: Es handele sich um die Nachbesserung eines Sachmangels. Das sahen die Gothaer Richter anders: Dem Kaufvertrag könne nicht entnommen werden, dass die Zulassung als Pkw auch die Vereinbarung einer uneingeschränkten Nutzbarkeit als Pkw unabhängig von einer künftigen Entwicklung der Rechtsprechung umfassen soll. Ein Sachmangel liege daher nicht vor.  

    Beachten Sie: Hintergrund der Problematik ist die neue Rechtsprechung, nach der ein als Pkw zugelassener Transporter nicht zwingend auch nach der Straßenverkehrsordnung ein Pkw ist. (Urteil vom 16.5.2006, Az: 3 C 760/05, eingesandt von Rechtsanwältin Merrath, Bad Hersfeld) (Abruf-Nr. 063209)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 2 | ID 85339