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  • 01.06.2006 | Autokauf

    Bei Autokauf im Ausland Rechtsmängel rechtzeitig rügen

    Sobald der Verdacht aufkommt, dass ein Fahrzeug, das Sie von einem ausländischen Händler erworben haben, aus einem Diebstahl stammt, müssen Sie handeln. Denn einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Unwirksamkeit des Kaufvertrags können Sie nur geltend machen, wenn Sie unverzüglich reagieren. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).Ein niederländischer Händler hatte von einem deutschen Händler einen gebrauchten Peugeot 406 gekauft. Einige Zeit später wurde der Wagen wegen des Verdachts des Diebstahls in Paris in seinem Betrieb polizeilich beschlagnahmt. Von dieser Aktion unterrichtete er den deutschen Händler erst nach Ablauf von rund zwei Monaten. Erst dann verlangte er über seinen niederländischen Anwalt die Rückzahlung des Kaufpreises wegen Unwirksamkeit des Kaufs. Das war zu spät, befand der BGH. Ein Rechtsmangel wie fehlendes Eigentum müsse nach Artikel 43 Absatz 1 des Internationalen Kaufrechts (CISG) in angemessener Frist gerügt werden. Dabei habe der Käufer zwar eine Überlegungsfrist. Auch dürfe er je nach Lage des Falles erst einen Anwalt einschalten. Wenn der Fall aber klar sei, müsse zügig reagiert werden. Das habe der niederländische Händler nicht getan, obgleich infolge der Polizeiaktion der Verdacht auf der Hand gelegen habe, dass mit dem Fahrzeug etwas faul sei. Auch später, als eine französische Versicherung von ihm die Herausgabe des Peugeot forderte, hätte er schneller schalten müssen. Da die Mängelrügen in beiden Fällen unentschuldigt verspätet waren, haben die Richter die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises abgewiesen. (Urteil vom 11.1.2006, Az: VIII ZR 268/04) (Abruf-Nr. 060717)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 1 | ID 85770