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  • 29.10.2010 | Autokauf

    Als „Vorführwagen“ verkauftes Wohnmobil kann alt sein

    Allein die Bezeichnung als „Vorführwagen“ lässt keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zu, so der Bundesgerichtshof (BGH). Im Urteilsfall ging es um ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. Im Juli 2005 hatte es ein Händler mit dem Zusatz „Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung“ verkauft. Als der Käufer später erfuhr, dass es sich um einen Aufbau aus dem Jahre 2003 handelt, erklärte er den Rücktritt vom Kauf. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Klage des Käufers bereits abgewiesen (Auto Steuern Recht Ausgabe 7/2009, Seite 20). Der BGH hat diese Entscheidung jetzt bestätigt (Urteil vom 15.9.2010, Az: VIII ZR 61/09; Abruf-Nr. 103255).  

    Praxishinweis: Bei Redaktionsschluss lag die BGH-Entscheidung noch nicht im Volltext vor. Deshalb bleibt abzuwarten, ob und inwieweit sie auf die Vermarktung „normaler“ Vorführwagen übertragbar ist. Zeigen wird sich auch, ob der BGH die Zwölfmonatsfrist für Neuwagen und Jahreswagen erst mit Fertigstellung des kompletten Wohnmobils oder zu einem früheren Stichtag beginnen lässt.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 2 | ID 139653