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  • 01.04.2006 | Ausgleichsanspruch

    Wann und wie müssen Sie den Ausgleichsanspruch in der Bilanz erfassen?

    von Rechtsanwalt und Steuerberater Joachim Breithaupt, Kanzlei Osborne Clarke, Köln

    Endet die Vertragsbeziehung zwischen Kfz-Händler und Hersteller oder Importeur, steht dem Kfz-Händler in der Regel ein Ausgleichsanspruch nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) zu. Wie und wann der Ausgleichsanspruch in der Bilanz des Händlers zu erfassen ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.  

    Wann entsteht der Ausgleichsanspruch?

    Der Vertragshändler und Handelsvertreter kann einen Ausgleich verlangen, wenn  

    • der Kfz-Hersteller oder Importeur aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Händler geworben hat, auch nach Ende des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat,
    • der Händler infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision oder Erträge aus dem Verkauf der Handelsware verliert, die er bei Fortsetzung des Vertrags mit den von ihm geworbenen Kunden hätte und
    • die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht.

     

    Beim Vertragshändler müssen daneben noch die folgenden Voraussetzungen vorliegen:  

     

    • Der Vertragshändler ist in die Absatzorganisation des Kfz-Herstellers oder Importeurs eingebunden und
    • es besteht eine vertragliche Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms an den Kfz-Hersteller oder Importeurs.