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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kündigungsschutz in kleinen Kfz-Betrieben

    | Auch in einem Kfz-Betrieb mit fünf oder weniger Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren. Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben und ist deshalb unwirksam. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung bekräftigt. |