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  • 01.09.2001 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kündigung während der ersten sechs Monate

    | Im Februar hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber auch in einem Kfz-Betrieb mit fünf oder weniger Arbeitnehmern bei einer Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren muss (Urteil vom 21.2.2001, Az: 2 AZR 15/00; Abruf-Nr. 010369). Diesen Grundsatz hat jetzt das Landesarbeitsgericht Nürnberg etwas eingeschränkt: Er gilt nicht für eine Kündigung während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, weil der allgemeine Kündigungsschutz (§ 1 Kündigungsschutzgesetz) auch in einem größeren Unternehmen erst nach sechs Monaten eingreifen würde. Das heißt, dass sich der Arbeitnehmer bei einer Kündigung während der ersten sechs Monate nicht auf fehlerhafte soziale Auswahl berufen kann, wenn er das Fortbestehen seines Arbeitsverhältnisses im Kündigungsschutzprozess geltend macht (Urteil vom 24.4.2001, Az: 6 Sa 406/00; Abruf-Nr. 010794). |