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  • 09.12.2010 | Praxisentwicklung

    Der Aufbau von Tätigkeitsschwerpunkten aus wirtschaftlicher Sicht: Ästhetische ZHK

    von Dr. med. dent. Detlev Nies und Dipl. Volkswirt Katja Nies, Sachverständigensozietät , www.praxisbewertung-praxisberatung.com

    Unter dem Begriff „Ästhetische Zahnheilkunde“ werden in diesem Beitrag zahnärztliche Behandlungsmethoden zusammengefasst, die dazu dienen, das - zahnmedizinische - Erscheinungsbild der Patienten unter ästhetischen Gesichtspunkten bestmöglich zu verwirklichen, wie zum Beispiel vollkeramische Restaurationen (CEREC etc.), Veneers oder vollkeramische Kronen und Brücken. Den verschiedenen Bleaching-Verfahren wird ein eigener Beitrag gewidmet.  

     

    Apparative Voraussetzungen

    Für die ästhetische Zahnheilkunde können sehr unterschiedliche Geräte und Ausstattungen eingesetzt werden, die stark von der eingesetzten Behandlungssystematik abhängen und daher auch sehr unterschiedliche Investitionsvolumina erfordern, zum Beispiel CEREC 3D, Keramikofen für Zirkon-Keramik, digitale Scanner usw.Grundsätzlich sollte bei der Einführung des Behandlungsschwerpunktes „Ästhetische Zahnheilkunde“ zumindest in der Anfangsphase auf die einschlägige Ausstattung von gewerblichen Laboren zurückgegriffen werden, um hohe (Fehl?)-Investitionen zu vermeiden. Im Rahmen dieses Beitrages können daher lediglich Kalkulationshinweise gegeben werden, die praxisindividuell zu modifizieren sind. Hierbei können ggf. die Verfasser dieses Beitrages behilflich sein.  

     

    Personelle Voraussetzungen

    Eine Helferin, die mit dem Behandler ein eingespieltes Team bildet, ist Grundvoraussetzung für die Einführung des Tätigkeitsgebietes, weil die derartige Leistungen in Anspruch nehmenden Patienten nicht nur ein erstklassiges ästhetisches Behandlungsergebnis erwarten, sondern auch an das Behandlungsumfeld überdurchschnittliche Anforderungen stellen. In der Regel sind aber keine zusätzlichen personellen Änderungen oder Erweiterungen erforderlich. Auch im Bereich der Praxisverwaltung wird unterstellt, dass die Abrechnungshelferin die im Zusammenhang mit der ästhetischen Zahnheilkunde anfallenden Verwaltungstätigkeiten erledigt.  

     

    Fortbildungsaufwand