10.03.2011 | Kostenerstattung
Behandler bestimmt Notwendigkeit einer (Implantat-)Versorgung
Eine (Implantat-)Versorgung ist indiziert, wenn der Behandler sie für notwendig erachtet. Dies ist die bedeutende Kernaussage eines Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. September 2010 (Az: 10 K 876/09, Abruf-Nr. 110709). Ein Patient stritt mit seiner Beihilfestelle über die Notwendigkeit einer implantologischen Versorgung. Die Beihilfe verlangte hierfür eine amtszahnärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamts. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Patienten. Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind, bestimme sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richte sich in aller Regel nach der Beurteilung des Behandlers. In diesem Fall ergebe sich die Notwendigkeit aus den Bewertungen, die den Behandlungsplänen des Behandlers zugrunde liegen.
Fazit: Die Therapieentscheidung des Behandlers impliziert deren medizinische Notwendigkeit. Dies schließt indes nicht aus, dass ein gerichtlich bestellter unabhängiger Gutachter in einem späteren Rechtsstreit die medizinische Notwendigkeit anders beurteilt. Keinesfalls aber ist in dieser Frage der Kostenträger berufen.