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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    BFH: Größere Kosten können nicht auf Jahre verteilt werden

    | Erwachsen einem Steuerzahler erhebliche ‒ als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige ‒ Aufwendungen und würden diese zum Großteil steuerlich wirkungslos bleiben, weil ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen, können die Aufwendungen nicht auf mehrere Jahre verteilt und „steuerlich gerettet“ werden. Aus dieser BFH-Entscheidung sollten Betroffene die richtigen Schlüsse ziehen. |

     

    Im konkreten Fall musste eine Familie ihr Haus behindertengerecht umbauen. Die Kosten von rund 165.000 Euro zahlte sie komplett in einem Jahr. Da ihr Gesamtbetrag der Einkünfte wesentlich niedriger war, sodass sich von den 165.000 Euro nur ein Teil steuermindernd ausgewirkt hätte, berief sich die Familie auf § 163 AO „Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen“. Sie forderte, die Aufwendungen auf mehrere Jahre zu verteilen, und setzte im konkreten Steuerjahr 60.000 Euro als außergewöhnliche Belastung an. Der BFH sah aber keinen Anlass, der Familie § 163 AO zu gewähren (BFH, Beschluss vom 12.07.2017, Az. VI R 36/15, Abruf-Nr. 195917).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • In ähnlichen Fällen sind Sie also am besten beraten, wenn Sie Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, nicht in einem Jahr zahlen, sondern steuergünstig auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilen.
     
    Quelle: ID 44884955