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01.06.2007 | Neue Hoffnung für geschädigte Anleger

Viele "Altfälle" noch nicht verjährt!

Geschädigte Anleger, die vor 2002 fehlerhaft beraten wurden, können wieder hoffen. Den Grund hierfür liefert eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH): Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt auch in "Altfällen" erst dann, wenn der Betroffene Fehler in der Beratung bemerkt hat (Urteil vom 23.1.2007, Az: XI ZR 44/06; Abruf-Nr.  070672 ).

Der Fall

Die Anleger haben 1996 einen Treuhandvertrag geschlossen. Zugleich erteilten sie der Treuhänderin, die keine Vollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, eine umfassende Vollmacht zum Abschluss der Kauf-, Werklieferungs-, Darlehensverträge und zur Bestellung der Sicherheiten. Spätestens am 20. Dezember 1996 schloss die Treuhänderin für die Anleger zur Zwischenfinanzierung der Erwerbskosten einen Kreditvertrag und zur Ablösung des Kredits am 1. April 1997 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen. Auf diese zahlten die Anleger 37.948,30 Euro.

Die Anleger fordern ihre Zahlung zurück. Die Bank habe diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Sie seien weder bei Abschluss der Darlehensverträge noch bei Abschluss des Zwischenfinanzierungskredits wirksam vertreten worden. Davon hätten sie erst 2004 erfahren. Die Bank hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Entscheidung des BGH

Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch war laut BGH am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt: Dieser unterlag ursprünglich der 30-jährigen Verjährung (§  195 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] alter Fassung). Die Frist begann mit Entstehung des Anspruchs, hier mit der Rückzahlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens im April 1997. Danach wäre die Verjährung erst im Jahr 2027 eingetreten.

Da die 3-jährige Verjährungsfrist kürzer ist als die 30-jährige, ist sie vom 1. Januar 2002 an zu berechnen (Artikel 229 §  6 Absatz 4 Satz 1 Einführungsgesetz zum BGB); vorausgesetzt, der Verjährungsbeginn war nicht infolge späterer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Anleger nach hinten verschoben (§  199 Absatz 1 BGB).

So lag der Fall hier: Die Anleger haben erst 2004 von der Zwischenfinanzierung erfahren, so dass der Verjährungsbeginn der 31. Dezember 2004 war. Folge: Der Rückzahlungsanspruch war nicht verjährt. Die Anleger erhalten ihr Geld zurück.

Fazit: Anleger, die in den letzten drei Jahren Fehler in der Beratung der Bank bemerkt haben, können heute noch Schadenersatz verlangen. Auf die Kenntnis der Treuhänderin kommt es nicht an.