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01.04.2004 | Kein Bestandspflegegeld vom Versicherer

Rückstellung für Verwaltungskosten für bestehende Lebensversicherungsverträge?

Dürfen Vermittler Rückstellungen für Verwaltungskosten bilden, die bei bestehenden Lebensversicherungen entstehen, wenn der Versicherer kein Bestandspflegegeld zahlt? Das Finanzgericht (FG) Münster hat diese Frage zu Ungunsten eines Maklers entschieden. Auch für Versicherungskaufleute liefert die Entscheidung wichtige Argumente (Urteil vom 17.12.2002, Az: 12 K 1985/99 E,G; Abruf-Nr.  040112 ).

Der zu Grunde liegende Fall

Der Kläger war Versicherungsmakler und beschäftigte in seinem Büro 16 Mitarbeiter. In der Bilanz zum 31. Dezember 1992 bildete er erstmalig eine Rückstellung für Verwaltungskosten für bestehende Lebensversicherungsverträge in Höhe von 334.880 DM. Für die Höhe der Rückstellung schätzte er den Verwaltungsaufwand pro Lebensversicherungsvertrag auf zwei Mitarbeiterstunden. Bei Kosten von 160 DM hierfür und 2.093 Verträgen ergab das einen Betrag von 334.880 DM.

Das Finanzamt kam zum Ergebnis, dass die Bildung der Rückstellungen nicht zulässig sei. Die Einsprüche des Versicherungsmaklers blieben erfolglos. Die Grundsätze zur Bilanzierung schwebender Geschäfte seien einschlägig, so das Finanzamt.

  • Eine Rückstellung wegen drohender Verluste sei erst zulässig, wenn aus dem schwebenden Geschäft ein Verlust drohe.
  • Der künftig für die Lebensversicherungsverträge entstehende Aufwand in Form von Beratung der Kunden sei wirtschaftlich erst verursacht, wenn der Beratungsbedarf beim Kunden anfalle.
  • Außerdem sei nicht auszuschließen, dass der Aufwand für die Mitarbeiter auch mit der Werbung für Neugeschäft zusammenhinge.
    Die Entscheidung des Gerichts