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· Fachbeitrag · Korrespondenzpflicht

Maklerfreundliche Töne aus Potsdam zur Korrespondenzpflicht des Versicherers

von Rechtsanwalt Dr. Stefan Wille, MLE, Brandi Rechtsanwälte, Hannover

| In der täglichen Praxis ist der Versicherungsmakler zur Wahrnehmung seines Maklermandats darauf angewiesen, dass die Korrespondenz des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer - ausschließlich - über ihn läuft. Ob der Versicherer allerdings auch ohne eine Vereinbarung mit dem Makler zu dieser Korrespondenz verpflichtet ist, wird kontrovers diskutiert. Das LG Potsdam hat sich nun deutlich auf die Seite des Maklers gestellt. |

Korrespondenzpflicht in der Praxis

Die Interessen des Maklers als treuhänderischer Sachwalter des Kunden sind klar: Nur wenn die Korrespondenz des Versicherers an den Versicherungsnehmer über den Versicherungsmakler läuft, kann der Makler bei der Weiterleitung des Schreibens auf die Durchführung des Versicherungsvertrags Einfluss nehmen. Er läuft dann nicht Gefahr, dass der Versicherer gewissermaßen hinter seinem Rücken direkt mit dem Versicherungsnehmer kommuniziert und ihm diesen abspenstig macht.

 

Das Problem dabei: Zwischen Versicherer und Makler existieren oft keine vertraglichen Abreden, aus denen der Makler einen Anspruch auf den Erhalt der Korrespondenz herleiten könnte: Die Courtagezusage des Versicherers enthält keine Regelung. Der Versicherungsvertrag besteht allein zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, der Maklervertrag zwischen Versicherungsnehmer und Makler; beide Verträge haben grundsätzlich keinerlei Auswirkung auf die Beziehung des Versicherers zum Makler im Hinblick auf die Korrespondenz.