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· Fachbeitrag · Korrespondenzpflicht

Neues zum Thema Korrespondenzpflicht: Rechte von Maklern gestärkt

| Erneut hat sich ein Gericht mit der Korrespondenzpflicht beschäftigt und die Rechte von Maklern gestärkt. Das LG Wuppertal verurteilte einen Versicherer, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken direkt mit Versicherungsnehmern zu korrespondieren. |

Unterlassung der Korrespondenz mit Versicherungsnehmern

Die Versicherungsnehmer (VN) hatten mit dem Makler einen Versicherungsmaklervertrag geschlossen und ihm eine umfassende Maklervollmacht inklusive Postempfangsvollmacht erteilt (LG Wuppertal, Urteil vom 03.03.2017, Az. 13 O 53/16, Abruf-Nr. 194863).

 

Schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen Versicherer und Makler

Das LG Wuppertal beruft sich in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des BGH. Danach entsteht durch die Aufnahme und Anzeige einer Maklertätigkeit zugleich eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen Versicherer und Makler (BGH, Urteil vom 29.05.2013, Az. IV ZR 165/12, Abruf-Nr. 131967).