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· Fachbeitrag · Haftung

Makler haftet trotz eines Beratungsfehlers nicht

| Eine Haftung des Versicherungsmaklers entfällt trotz Falschberatung, wenn der Schadensfall auch bei Abschluss einer den Vorstellungen des Versicherungsnehmers entsprechenden Versicherung nicht gedeckt gewesen wäre. Dies hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden. |

 

Im Urteilsfall wollte ein Maklerkunde das Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtrisiko für Umbaumaßnahmen abdecken. Er wollte Versicherungsschutz für den Fall, dass trotz ordnungsgemäßer Abplanung Regenwasser bei Extremwetterlagen durch die Decke eindringt und Wand- und Bodenbeläge und vorhandene Einbauten beschädigt. Infolge „normalen“ Regens drang Wasser durch das offenstehende, aber vom Dachdecker abgeplante Haus. Der Haftpflichtversicherer des Dachdeckers zahlte nur den Zeitwertschaden. Die Differenz wollte der Maklerkunde vom Bauleistungsversicherer ersetzt haben. Der lehnte ab mit der Begründung, dass Schäden an der Altsubstanz nicht versichert seien. Auch der sodann in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer des Maklers lehnte ab, weil das Schadenereignis auch bei Wahl der richtigen Versicherung nicht vom Versicherungsschutz umfasst gewesen wäre. Denn es habe sich bei dem Schadenereignis um einen normalen Regen gehandelt, der auch von der richtigen Versicherung nicht gedeckt gewesen wäre, da nur unvorhergesehene Ereignisse gedeckt seien. Das sah das OLG genauso und verneinte schließlich auch die Haftung des Maklers (Urteil vom 16.9.2011, Az. 14 U 129/10; Abruf-Nr. 114292).

 

PRAXISHINWEIS | Der Makler hatte insoweit Glück, als es sich bei dem Schadenereignis um „normalen“ Regen handelte. Damit blieb sein Fehler folgenlos, die Altsubstanz nicht entsprechend versichert zu haben.

 
Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 1 | ID 31058080