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31.01.2012 · IWW-Abrufnummer 114292

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 16.09.2011 – 14 U 129/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


14 U 129/10

In dem Rechtsstreit xxx - Kläger und Berufungskläger - - Prozessbevollmächtigte: xxx - gegen xxx - Beklagte und Berufungsbeklagte - - Prozessbevollmächtigte: xxx - hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2011 für Recht erkannt:

Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juli 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung anlässlich eines mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsmaklervertrags.

Der Kläger plante, im Sommer 2008 das Dach seines im Jahre 1970 gebauten Bungalows im S-Weg 32 in W mit einem Dachstuhl versehen zu lassen. Er wollte das Bauleistungs- und das Bauherrenhaftpflichtrisiko für die Umbaumaßnahme abdecken und wandte sich diesbezüglich an die Beklagte, die ihm mit E-Mail vom 16. Juli 2008 (Anlage K 1) ein Angebot unterbreitete. Nachdem der Kläger nach dem konkreten Versicherungsumfang nachgefragt hatte, erhielt er eine E-Mail der Beklagten vom 17. Juli 2008, der als Information über den Versicherungsumfang die Versicherungsbedingungen der G Versicherungs-AG ("Versicherung von Neu- und Umbauten durch Auftraggeber nach ABN 2008 mit Einzelanmeldung") beigefügt waren. Mit E-Mail vom selben Tage schilderte der Kläger der Beklagten noch einmal Umfang und Kosten des von ihm geplanten Bauvorhabens und teilte mit, dass er Versicherungsschutz insbesondere für den Fall benötige, dass trotz ordnungsgemäßer Abplanung durch Extremwetterlagen Regenwasser durch die Decke eindringe und Wand- und Bodenbeläge oder die vorhandenen Einbauten beschädige. Er bat um entsprechende Platzierung der Bauleistungs- und auch der Bauherrenhaftpflichtversicherung, sofern das Angebot der Beklagten diese Fälle abdecken würde (Anlage K 3). Anschließend sorgte die Beklagte für den Abschluss der Versicherung.

Am 7. August 2008 kam es infolge Regens zu einem Wassereinbruch durch das offenstehende, aber vom Dachdecker abgeplante Dach. Dabei kam es zu Beschädigungen des Gebäudes und des festen Mobiliars. Der Haftpflichtversicherer des Dachdeckers zahlte darauf lediglich den "Zeitwertschaden". Den Differenzschaden meldete der Kläger bei der Beklagten zur Regulierung an. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung jedoch ab, da Schäden an der Altsubstanz nicht versichert waren. Die A Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Ersatzleistung ab mit der Begründung, dass das Schadensereignis auch bei Wahl der richtigen Versicherung vom Versicherungsschutz nicht umfasst gewesen wäre (Anlage K 7). Die Beklagte hätte die Bitte des Klägers um Versicherungsschutz dahingehend verstehen müssen, dass auch die Altbausubstanz mitversichert sein sollte. Dabei ist streitig, ob der Kläger mit Blick auf die Höhe der Prämie bei richtiger Beratung eine die Altbausubstanz umfassende Versicherung tatsächlich abgeschlossen hätte.

Der Kläger hat vorgetragen, bei dem Regen habe es sich um einen seltenen Starkregen gehandelt, ein außergewöhnliches nicht vorhersehbares Ereignis. Er hätte die Versicherung trotz der höheren Versicherungsprämie abgeschlossen, wobei die Einzelheiten der Prämienberechnung zwischen den Parteien streitig sind. Es liege jedenfalls ein Schaden vor, der bei Auswahl der richtigen Versicherung reguliert worden wäre.

Die Beklagte hat vorgetragen, eine fehlerhafte Beratung sei nicht kausal für den Schaden geworden, da dem Kläger auch bei Wahl der richtigen Versicherung kein Versicherungsschutz zugestanden hätte. Die Wetterlage zur Schadenszeit sei nicht so ungewöhnlich gewesen, dass sie vom Versicherungsumfang gedeckt gewesen wäre. Es habe sich bei der Wetterlage am Schadenstag am Schadensort um normale Witterungseinflüsse gehandelt, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse hätte gerechnet werden müssen. Die Höhe des geltend gemachten Schadens werde bestritten.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge verwiesen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, dass er bei Abschluss der richtigen Versicherung einen Erstattungsanspruch in Höhe des Neuwerts gegen den Bauleistungsversicherer gehabt hätte. Ein im Rahmen der Bauleistungsversicherung mit Allgefahrendeckung versicherter Schaden habe vorgelegen. Ein Risikoausschluss greife nicht ein. Selbst wenn ein solcher eingriffe, könnte er von der Beklagten nicht bewiesen werden. Die Beklagte sei gehalten gewesen, einen Deckungsumfang zu verschaffen, der auch den von dem Umbau betroffenen Alt- bzw. Unterbau des Bungalows erfasst hätte. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte der Kläger eine Bauleistungsversicherung nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber - (ABN 2008)" unter Einbeziehung der Altbauklausel TK 5181 und unter Ausschluss eines Abzugs "neu für alt" abgeschlossen. Dies hätte er ungeachtet vermeintlicher Mehrkosten getan. Die Beklagte treffe die Beweislast dafür, dass der Kläger sich über aus der Aufklärung und Beratung folgende Bedenken hinweggesetzt hätte. Für den eingetretenen Schaden hätte eine Deckung in der Bauleistungsversicherung bestanden, wenn diese entsprechend den vorgenannten Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Der Kläger hätte dann einen Anspruch auf Erstattung auf Neuwertbasis. Dann verbliebe ihm der mit der Berufung geltend gemachte Schaden in Höhe von 21.675,46 EUR (vgl. Bl. 189 d.A.). Die von der Beklagten angebotene Bauleistungsversicherung bei der G Versicherungs-AG habe den vorgenannten Bedingungen (ABN 2008 nebst Zusatzklauseln) entsprochen. Die Versicherung der Altbauten folge in diesen Fällen über die Klausel TK 5181. Gesichert sei danach der Altbau; der ohne Dacheindeckung verbliebene Bungalow stelle einen Altbau im Sinne der Klausel dar. Der Versicherer leiste Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen. Auf die Ursache der Schäden komme es nicht an. Es bestehe im Rahmen der Bauleistungsversicherung eine Allgefahrendeckung. Der Eintritt des Regenwassers aufgrund der unzureichend verlegten Planen und der daraus resultierende Schaden am Altbau stellten eine unvorhergesehen eingetretene Beschädigung dar. Unvorhergesehen seien Schäden, die der Auftraggeber oder die Beauftragten weder rechtzeitig vorhergesehen hätten, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Der Schaden hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Neuwertspitze gehe zu Lasten des Klägers, auf den daher abzustellen sei. Für ihn sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Abplanung unzureichend gewesen sei und ein späterer Starkregen den Einbau beschädigen würde. Selbst wenn der Schaden vorhersehbar gewesen wäre, hätte nach den Versicherungsbedingungen nur grobe Fahrlässigkeit geschadet; diese berechtige den Versicherer nur dazu, seine Leistung zu kürzen. Die Beklagte sei insofern darlegungs- und beweisbelastet. Die TK 5181 sehe die Möglichkeit einer besonderen Vereinbarung dahingehend vor, dass ein Abzug neu-für-alt auch bei Schäden am Hausbau nicht vorgenommen werde. Bei entsprechendem Hinweis der Beklagten hätte der Kläger sich für diese Möglichkeit entschieden. Entsprechende Vereinbarungen zu den Bauleistungsversicherungen seien gang und gäbe, nahezu jeder Versicherer biete dies an. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts sei ein Leistungsausschluss nicht gegeben. Die Ausschlusstatbestände nach Abschnitt A § 2 Nr. 4 b) ABN 2008 fänden im Anwendungsbereich der Klausel TK 5181 keine Anwendung. Einer Beweisaufnahme hätte es nicht bedurft. Die unsachgemäße Abplanung des Flachdachs hätte einen entschädigungspflichtigen Schaden im Sinne des Abschnitts A § 2 Nr. 4 b) 2. HS ABN 2008 dargestellt. Es liege auch ein nach Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) ABN 2008 entschädigungspflichtiger Schaden vor. Hilfsweise werde vorgetragen, dass das Vorliegen "normaler Witterungseinflüsse" im Sinne der ABN 2008 nicht bewiesen sei. Es handele sich um einen nach allgemeinen Grundsätzen vom Versicherer zu beweisenden Risikoausschluss. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis nicht führen können. Bei der Frage normaler Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit gerechnet werden müsse, sei auf einen Vergleich mit den Vorjahren zu derselben Jahreszeit abzustellen. Das habe das Landgericht verkannt und der Sachverständige auch nicht ausgeführt. Entsprechendes gelte für die zum Vergleich heranzuziehenden Verhältnisse, insbesondere den Vergleichsort. So habe der DWD nicht über eine eigenständige Wetterstation in W verfügt. Es habe somit der nach den Versicherungsbedingungen erforderliche Vergleich der Wetterverhältnisse mit der entsprechenden Jahreszeit der Vorjahre gar nicht und der Vergleich der Witterungsverhältnisse der letzten Jahre gerade in W ebenfalls nicht berücksichtigt werden können. Der Sachverständige habe auch das außerprozessual eingeholte vorliegende Gutachten mit Niederschlagsmengen der Wetterstation W nicht berücksichtigt.

Der Kläger beantragt,

1.
die Beklagte zur Zahlung von 21.675,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.471,27 EUR seit dem 12. November 2008 und aus weiteren 9.204,19 EUR ab dem 15. Juli 2010 zu verurteilen;
2.
die Beklagte zur Zahlung weiterer 837,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2010 zu verurteilen;
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die fehlerhafte Eindeckung der Bauleistungsversicherung für das Objekt S-Weg, W entsteht;
4.
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
5.
dem Kläger und Berufungskläger zu gestatten, eine ggf. zu erbringende Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält entgegen, der Kläger könne nicht darlegen und beweisen, dass er in Kenntnis der Konditionen einer Neuwertversicherung einen entsprechenden Versicherungsvertrag auch abgeschlossen hätte. Zu dem Vortrag der Beklagten erster Instanz, dass ein solcher Versicherungsschutz - soweit überhaupt erhältlich - unverhältnismäßig teuer gewesen wäre, habe sich der Kläger nicht eingelassen, sondern behauptet, dass der Versicherungsschutz auch zu günstigeren Konditionen zu haben gewesen wäre, dafür jedoch keinen Beweis angetreten. Eine Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens greife im vorliegenden Fall nicht ein. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger den Abschluss einer Neuwertversicherung für seinen Altbau zu empfehlen. Sie hätte ihm lediglich die zutreffenden Informationen zu erteilen gehabt. Welche Konsequenzen der Kläger daraus gezogen hätte, hätte seiner eigenen Entscheidung unter Abwägung des Risikos oblegen. Weder die eine noch die andere Entscheidung hätte als objektiv richtig und objektiv falsch bezeichnet werden können. Wenn der Kläger sich für einen Versicherungsschutz entschieden hätte, so bleibe bestritten, dass er sich für andere als die üblichen Bedingungen entschieden hätte. Die Klausel TK 5181 sehe eine Neuwertentschädigung nur für Schäden am Rohbau vor, hinsichtlich der Schäden an anderen Gebäudeteilen sei nur der Zeitwert zu ersetzen. Eine Aufstockung des Versicherungsschutzes auf die Neuwertentschädigung sehe den Abschluss einer besonderen Vereinbarung vor; dass eine solche vom Kläger abgeschlossen worden wäre, bleibe bestritten. Es bleibe auch bestritten, dass überhaupt eine Versicherungsgesellschaft bereit gewesen wäre, eine solche Vereinbarung mit dem Kläger abzuschließen. Auch bei Abschluss einer auch den Altbau einschließenden Versicherung wäre eine Leistungspflicht nicht eingetreten. Offen könne bleiben, ob der Schadenseintritt für den Kläger als unvorhergesehen anzusehen sei. Fest stehe, dass der Kläger gegen die beteiligten Unternehmer einen Schadensersatzanspruch habe. Dieser setze eine mangelhafte Abplanung voraus. Im Falle einer mangelhaften Abplanung sei der Schadenseintritt jedoch nicht unvorhersehbar gewesen. Jedenfalls hätte der Bauunternehmer sie erkennen können. Jedenfalls greife die Ausschlussregelung für wetterverursachte Schadensfälle. Insoweit sei auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen. Ein Wetterereignis, das sich jährlich mindestens zweimal wiederhole, könne nicht als außergewöhnlich bezeichnet werden. Es lasse sich nicht feststellen, dass solche Ereignisse im Monat August im Vergleich zum Jahresdurchschnitt besonders unwahrscheinlich seien.

Wegen des weitergehenden Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 63 i.V.m. 60, 61 VVG bzw. 98 HGB oder §§ 280 Abs. 1, 652 BGB i.V.m. den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen steht dem Kläger nicht zu. Denn der eingetretene Schadensfall wäre durch den Abschluss einer den Vorstellungen des Klägers entsprechenden Versicherung nicht gedeckt gewesen. Zwar hat die Beklagte den Kläger hinsichtlich der abzuschließenden Versicherung nicht richtig beraten. Diese Pflichtverletzung war - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - jedoch nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden.

Nach § 63 Abs. 1 S. 1 VVG ist der Versicherungsmittler - das sind nach § 59 Abs. 1 VGG sowohl der Versicherungsvertreter als auch der Versicherungsmakler - zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 VVG entsteht. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 VVG muss er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 VGG hat er den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen ggf. zu befragen und zu beraten. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen demnach weit. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen. Er muss von sich aus das Risiko untersuchen, das Objekt prüfen und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet werden (BGHZ 94, 356, 359 = BGH NJW 1985, 2595 [BGH 22.05.1985 - IVa ZR 190/83]).

Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Beklagte dafür gesorgt hat, dass das von dem Kläger benannte Risiko entsprechend versichert und damit abgesichert wurde. Die Umstände, die die Leistungspflicht des Versicherers auslösen und näher bestimmen, ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und ggf. den sie ergänzenden oder abändernden Individualvereinbarungen der Vertragspartner (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 1 RdNr. 112). AVB sind die AGB der Versicherer (ders. a.a.O., Vorbem. I RdNr. 13). Nach heutiger Rechtslage muss der Versicherer für die Einbeziehung der AVB grundsätzlich die Voraussetzungen von § 305 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB beachten (ders. a.a.O., RdNr. 24), was in diesem Fall nicht problematisch ist. Für ihn entscheidend ist allerdings nicht der konkret abgeschlossene Versicherungsvertrag mit der G Versicherungs-AG (G); die Versicherungspolice insoweit liegt auch nicht vor. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Versicherer - wohl zutreffend - die Schadensregulierung abgelehnt hat, weil Schäden an der Altsubstanz nicht versichert waren. Die Frage ist daher dahingehend zu stellen, ob unter Berücksichtigung der geäußerten Interessen des Klägers es möglich gewesen wäre, eine Versicherung abzuschließen, die das tatsächlich eingetretene Risiko abgedeckt hätte. Das heißt, dass auch die Altbausubstanz (nur die ist hier beschädigt worden) mit hätte versichert sein müssen. Die Versicherung hätte den konkreten Schadensfall (Eindringen von Regenwasser durch die Dachabplanung bei Regen) umfassen und die Versicherungsleistung hätte ohne einen Abzug von "neu für alt" erfolgen müssen.

Das Landgericht hat ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen bereits die haftungsausfüllende Kausalität, also den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden, verneint, weil die Witterungsverhältnisse am 7. August 2008 keine versicherte Gefahr im Sinne der AVB dargestellt hätten. Dies ergebe sich aus Ziffer 2.1., 2.1.1. und 2.4.2. der Versicherungsbedingungen der G (Bl. 10 ff. d.A.), sowie aus § 2 Nr. 4 b der Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008; Bl. 240 d.A., BB 1). Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese der Entscheidung des Landgerichts zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen gebunden. Denn das Landgericht hat seiner Entscheidung die einschlägigen AVB zugrunde gelegt und bei deren Anwendung bezüglich der darin enthaltenen Risikoausschlüsse die Wetterlage am Schadenstage zutreffend ermittelt und eingeordnet.

Was das die zugrunde zu legenden AVB anbelangt, so sind zunächst die der G heranzuziehen, da der Versicherungsvertrag mit eben dieser Versicherung geschlossen werden sollte. Diese sind, wie ein Vergleich zwischen ihnen (Bl. 9 ff. d.A.) und den Musterbedingungen der ABN 2008 (Bl. 240 ff. d.A.) zeigt, in den hier entscheidenden Gesichtspunkten weitgehend gleich. Nach Nr. 2.1. der AVB der G (AVB G) leistet der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen und Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Dies entspricht überwiegend wörtlich § 2 Nr. 1 ABN 2008. Was unvorhergesehene Schäden sind, wird in den AVB G in Ziffer 2.1.1. dahingehend konkretisiert, dass Entschädigung insbesondere bei folgenden Schadensursachen geleistet wird: ungewöhnliche und außergewöhnliche Witterungseinflüsse. Eine entsprechende Regelung findet sich in den ABN 2008 nicht. Hinsichtlich nicht versicherter Risiken heißt es in den AVB G unter 2.4.2., dass der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für folgende Schäden leistet: normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss. Das entspricht nahezu wörtlich der Regelung in § 2 Nr. 4 b ABN 2008. Bei der Regelung des § 2 Nr. 4 ABN 2008 (und damit auch 2.4.2. AVB G) handelt es sich eindeutig um Risikoausschlüsse (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann/von Rintelen, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., § 36 RdNr. 59 a; BGHZ 23, 355, 359; OLG Hamburg VersR 1991, 544, 545). Normale Witterungseinflüsse im Sinne obiger Ausführungen sind solche, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss. Sie liegen vor, wenn sie sich im Rahmen der Normalwerte der letzten 10 Jahre bewegen. Sie sind auch dann nicht versichert, wenn der Versicherungsnehmer z.B. aufgrund einer Wettervorhersage nicht mit Regen gerechnet hat. Der Ausschluss soll ja gerade den Grundtatbestand des A § 2 Nr. 1 ABN einschränken. Der Versicherungsnehmer muss daher übliche Schutzmaßnahmen treffen. Demgegenüber fallen ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, die außerhalb der Normalspannbreiten liegen, unter den Versicherungsschutz. Bei außergewöhnlichen Witterungseinflüssen, das heißt, wenn die Wetterverhältnisse die Höchstwerte der letzten 20 Jahre überschreiten, liegt regelmäßig höhere Gewalt vor. Auch hier greift der Ausschluss nicht (Beckmann/Matusche-Beckmann/von Rintelen, a.a.O., RdNr. 60). Die Ausschlüsse gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Die allgemeine Auslegungsregel, dass beim Zusammentreffen von Ausschlüssen mit gedeckten Ursachen der Ausschluss im Zweifel vorgeht, wird hiermit verbindlich festgeschrieben. Der Ausschluss greift also bereits dann, wenn es sich um eine adäquate Ursache des Schadens handelt. Es muss aber weder die wesentliche Ursache noch die zeitlich letzte Ursache sein (ders. a.a.O., RdNr. 62a).

Die Interpretation des Landgerichts, dass entsprechend den genannten AVB die Witterungsverhältnisse am 7. August 2008 keinesfalls als ungewöhnlich, sondern als normal zu bezeichnen waren, will der Kläger nicht gelten lassen.

Dies schon deswegen nicht, weil sein Anspruch nicht nach § 2 Nr. 4 b ABN 2008 ausgeschlossen sei. Denn diese Vorschrift finde neben der Klausel TK 5181 keine Anwendung. Das ist nicht richtig. Diese zu den ABN 2008 als Zusatzklausel vorgesehene Allgemeine Geschäftsbedingung (Bl. 268 d.A.) bezieht sich auf die Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden. Unabhängig von der Frage, ob hier der Bungalow als Altbau schon mitversichert war oder nicht, muss es jedenfalls möglich sein, ihn nach TK 5181 mitzuversichern. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1.2.4. AVB G, denn auch danach konnten gemäß Einzelabsprache Altbauten gemäß der Klausel TK 5181 gegen Sachschaden versichert werden. Der Kläger ist der unzutreffenden Auffassung, dass der Versicherungsausschluss gemäß § 2 Nr. 4 b) ABN 2008 (normale Witterungseinflüsse) nicht greife, weil auch die TK 5181 Versicherungsausschlüsse vorsehe, nämlich unter 2. b) und c), ein Versicherungsausschluss für normale Witterungseinflüsse dort jedoch nicht genannt sei. TK 5181 müsse daher als abschließende Regelung verstanden werden, sodass der Ausschluss gemäß § 2 Nr.4 b) ABN 2008 nicht greife. Zwar trifft zu, dass der Risikoausschluss insoweit nicht besonders benannt ist in der TK 5181. Auch ist richtig, dass die AVB so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR 1993, 957 [BGH 23.06.1993 - IV ZR 135/92]; BGH VersR 2007, 388 [BGH 13.12.2006 - IV ZR 120/05]). Ein solcher durchschnittlicher Versicherungsnehmer an Stelle des Klägers hätte die Versicherungsbedingungen jedoch nicht dahingehend verstanden, dass vorliegend ein Versicherungsausschluss für normale Witterungseinflüsse nicht gelte. Der Kläger selbst wollte ausweislich seiner E-Mail vom 17. Juli 2008 (Bl. 15 d.A., K 3) Versicherungsschutz insbesondere für den Fall, dass trotz ordnungsgemäßer Abplanung durch Extremwetterlagen Regenwasser eindringe. Dem entsprach der Versicherungsausschluss gemäß § 2 Nr. 4 b) ABN 2008. In dieser Situation erwartete ein Versicherungsnehmer von vornherein nicht, dass dieser Ausschluss durch weitere einbezogene Zusatzbedingungen für Altbauten wieder aufgehoben würde. Dieses schon deswegen nicht, weil aus seiner Sicht für eine solche Aufhebung des Ausschlusses ein Grund gar nicht erkennbar war. Auch die von dem Kläger gerügten angeblichen Unklarheiten oder Widersprüche zwischen ABN 2008 und der TK 5181 führen zu keiner anderen Sichtweise. Zwar ist richtig, dass in der TK 5181 unter Ziffer 2. einen Versicherungsausschluss für normale Witterungsverhältnisse nicht mehr genannt ist. Damit war aber ersichtlich nicht eine Einschränkung der ABN 2008 zu Lasten der Versicherung gemeint. Die Aufzählung in Ziffer 2. TK 5181 ist im Vergleich zur ABN 2008 offensichtlich nicht abschließend, denn der in § 2 Nr. 4 b) genannte Ausschluss für Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten ist ebenfalls in Ziffer 2. TK 5181 nicht genannt, hat aber zweifellos nicht aufgehoben werden sollen. Dass also die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf einen Altbau zugleich eine Verringerung bestimmter Risikoausschlüsse mit sich hätte führen sollen, wurde von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Lage des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner Interessen sicherlich nicht erwartet.

Wendet man also § 2 Nr. 4 b) ABN 2008 an, fragt sich, ob es bei der schadenstiftenden Ursache um "normale Witterungseinflüsse" gegangen ist, wie dies das Landgericht nach Einholung eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom 5. Oktober 2009 festgestellt hat. Das Urteil gibt in den entscheidungserheblichen Teilen (S. 5) den Inhalt des schriftlichen Gutachtens in den entscheidenden Teilen zutreffend wieder. Dies gilt auch für die dort erörterten Schwellenwerte für Unwetterwarnungen, wobei ergänzend auszuführen ist, dass es in dem Gutachten heißt (dort S. 9, Bl. 86 d.A.), dass im Fall von Starkregen mehr als 25 mm in einer Stunde bzw. mehr als 35 mm in 6 Stunden fallen müssen. Das war hier offensichtlich nicht der Fall.

Gegenüber diesen Feststellungen des Landgerichts begründen die Ausführungen des Klägers sowohl im ersten Rechtszug als auch im zweiten Rechtszug durchgreifende Zweifel nicht. Der Kläger greift das Gutachten und die Feststellungen des Landgerichts in erster Linie damit an, dass entscheidend sei die Niederschlagsmenge am Schadensort, das wäre der S-Weg in W, und dass ferner entscheidend sei der konkrete Vergleichszeitraum, das wäre der Monat August im Vergleich zu den Vorjahren. Nun ist sicher richtig, dass bei Wetterlagen, wie sie am Schadenstag herrschten, durchaus auf relativ engem Raum deutliche Unterschiede in der Niederschlagshöhe auftreten können, wie auch aus dem Gutachten des DWD (S. 6, Bl. 83 d.A.) folgt. Nach dem Inhalt des Gutachtens (ebenda) ergibt sich aber aus den zur Begutachtung herangezogenen Radarbildern nichts, was auf eine höhere Niederschlagsintensität am Schadensort hindeutet. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auch auf Presseberichte für den fraglichen Schadenstag, was das hier in Rede stehende über Schleswig-Holstein hinweg gezogene Tief "Christine" anbelangt. Denn auch wenn sich aus diesen Presseberichten ergibt, dass sich heftige Unwetter abgespielt haben und der Norden sich im Ausnahmezustand befunden haben soll (Bl. 42 ff. d.A.), so betrifft die Presseberichterstattung nicht konkret W - diese örtliche Einengung aber hält der Kläger selbst für entscheidend -, sondern z.B. die Orte Heide, Husum, St. Peter-Ording, Schleswig und andere. So sollen z.B. in St. Peter-Ording 50 l/m2 in 30 Minuten gefallen sein (Bl. 48 d.A.). Auch das von dem Kläger vorgelegte - private - Niederschlagsgutachten der MeteoGroup vom 8. Juli 2009 (Bl. 51 d.A., K 9) ergibt nichts anderes. Es heißt dort zwar, dass zur Beurteilung der Niederschlagsverhältnisse in W am 7. und 8. August 2008 die Meldungen der nächstgelegenen offiziellen Wetterstation in W und St. Peter-Ording berücksichtigt sowie eine Analyse der Wetterlage vorgenommen worden seien. Danach sei über den gesamten Tag eine Niederschlagsmenge von ca. 31 l/m2 gemessen worden. Die dazu eingereichte Tabelle (Bl. 52 d.A.) spiegelt jedoch nicht wieder, dass eine solche Menge überhaupt gefallen ist, lässt auch nicht erkennen, ob hier eine Zusammenrechnung der Stationen erfolgt sein könnte (was eher unsinnig sein dürfte). Jedenfalls errechnet sich die behauptete Regengesamtmenge aus den dort angegebenen Niederschlagsmengen nicht. Als Summe für den 7. August ergibt sich aus der Aufstellung Bl. 52 nur 19,4 l. Das ist jedenfalls nicht mehr als aus dem Gutachten des DWD ersichtlich. Auch aus einer Bestätigung des Wasserbeschaffungsverbandes "F" vom 8. Juli 2009 (Bl. 55 d.A., K 10) folgt nichts anderes. Aus der dort beigefügten Tabelle (Bl. 56 d.A.) ergibt sich für den 8. Juli 2008 lediglich eine Niederschlagshöhe von 20 mm, das heißt 20 l/m2. Auch das spricht also nicht gegen das Gutachten des DWD. Entsprechendes gilt für den vom Kläger eingereichten Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr W (Bl. 57 d A., K 11). Daraus ergibt sich lediglich, dass am 7. August 2008 ein Einsatz erfolgte, weil die Feldstraße überflutet war und ein Keller voll zu laufen drohte. Dies sagt hinreichend Konkretes über die Niederschlagsmenge nicht aus.

Auch wenn die Beklagte für den Risikoausschluss beweispflichtig ist, so ändert das an den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nichts, das die tatsächlichen Voraussetzungen des Risikoausschlusses als bewiesen angesehen hat. Dies auch nicht deswegen, weil der Gutachter des DWD S ausgeführt hat (S. 8, Bl. 85 d.A.), dass für einen einzelnen Monat, insbesondere auch den streitgegenständlichen Monat August, keine derartigen Statistiken, die Monatsvergleiche ermöglichen, geführt werden. Dass hier mit Jahresdurchschnittswerten gearbeitet worden ist, ändert nämlich nichts daran, dass - gerichtsbekannt - im Monat August in Schleswig-Holstein mit derartigen Niederschlägen gerechnet werden muss. Mit Schnee an Tagen im Winter und Regen während des ganzen Jahres muss in Deutschland immer gerechnet werden. Es gibt allerdings auch außergewöhnlich starke Regenfälle, wie sie z.B. zu der berüchtigten Oderflut geführt haben (van Bühren, a.a.O., § 23 RdNr. 51). Solche starken Regenfälle aber lagen hier - wie oben ausgeführt - nicht vor. Was die Ausführungen des Sachverständigen dahingehend anbelangt, dass die räumliche Auflösung der verwendeten Radarbilder 2 km horizontal betrage und daher die Zuordnung eines einzelnen Bildpunktes zu einem genau definierten Ort am Erdboden aber wohl nicht möglich sei (S. 4, Bl. 81 d.A.), so ändert auch das nichts an den zutreffenden Feststellungen im Gutachten und im Urteil. Denn es ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen zur Auswertung der Radarbilder gerade nichts, was auf eine erhöhte Regenintensität am Schadensort im Vergleich zu anderen Orten schließen lässt.

Greift somit der Risikoausschluss nach § 2 Nr. 4 b) ABN 2008, und wäre damit ein Versicherer dem Kläger zum Ersatz seines Schadens nicht verpflichtet, so ist auch die Beklagte dem Kläger nicht schadensersatzpflichtig.

Weitere Anspruchsgrundlagen aus den AVB stehen dem Kläger nicht zur Seite. Der Kläger will seinen Anspruch auch auf § 2 Nr. 4 b) 2 HS. ABN 2008 stützen. Danach wird - trotz Risikoausschlusses für normale Witterungseinflüsse - Entschädigung dennoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist. Dies will der Klägerin darin sehen, dass die unsachgemäße Abplanung des Flachdachs - bei ordnungsgemäßer Abplanung wäre es nicht zu dem eingetretenen Schaden gekommen - einen entschädigungspflichtigen Schaden in diesem Sinne darstellt. Das trifft nicht zu. Die nicht ordnungsgemäße Abplanung ist kein "anderer entschädigungspflichtiger Schaden", sondern mitwirkende Ursache für einen sodann eingetretenen Schaden.

Auch eine Entschädigungspflicht nach § 7 Nr. 1 b) ABN 2008 besteht nicht. Dies soll nach Meinung des Klägers unter Hinweis auf einschlägige Kommentierungen (Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 36 RdNr. 51) sogar dann der Fall sein, wenn ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden an den mangelhaften Teilen selbst führt. Das sei dann der Fall, wenn der Mangel durch äußere Ereignisse vergrößert werde. Dies folgt nicht aus § 7 Nr. 1 b), denn dort heißt es: "Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht". Darum geht es hier nicht. Für § 7 Nr. 1 b) ABN gilt, was bei van Bühren zu § 23 RdNr. 29 ausgeführt ist: Die Vorschrift - eine ähnliche frühere - bedeutet, dass auch bei Vorliegen eines Leistungsmangels ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht, nämlich dann, wenn der Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden an den mangelhaften Teilen der Bauleistung führt. Als Beispiel sei auf eine fehlerhaft hergestellte Stahlbetondecke hingewiesen, deren Mangel darin besteht, dass zu wenig Stahl eingezogen worden ist. Wird dieser Mangel erkannt, bevor ein Schaden eingetreten ist, muss der Unternehmer ihn auf seine Kosten beseitigen. Bricht aber die Betondecke ein, weil sie stark belastet worden ist, liegt ein entschädigungspflichtiger Schaden an der Betondecke vor. Ein solcher oder ein ähnlicher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere ist ein Schaden an der mangelhaften Abdeckung nicht entstanden.

Demnach ist eine Anspruchsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten - der Höhe nach streitigen - Schaden nicht ersichtlich. Auf die Fragen, ob der über den erstatteten Zeitwert vom Kläger hinaus begehrte Neuwert hätte versichert werden können, ggf. bei welcher Versicherung zu welchem Preis, und ob die Versicherungsprämie so hoch gewesen wäre, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu Lasten des Klägers nicht mehr streiten würde (weil unklar wäre, ob er das Risiko versichert hätte oder nicht), kommt es nach alledem nicht mehr an.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

verkündet am: 16. September 2011

RechtsgebieteVVG, BGBVorschriften§ 60 VVG § 61 VVG § 63 VVG § 280 Abs. 1 BGB § 652 BGB