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· Fachbeitrag · Büro-Organisation

Datenschutz bei Verkauf des Maklerunternehmens: Käufer zunächst als Mitarbeiter einbinden

von Dr. Peter Loibl, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G., Dortmund

| Wird beabsichtigt, das Maklerunternehmen eines Tages zu verkaufen, ist es empfehlenswert, den Käufer als Mitarbeiter im Maklerunternehmen einzubinden. Datenschutzrechtliche Probleme können so vermieden, und ein reibungsloser organisatorischer Übergang kann so gewährleistet werden. |

Datenschutzproblem im Maklerunternehmen

Ist das Maklerunternehmen eine juristische Person, wie etwa eine GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt), und findet ein Gesellschaftertausch statt, gibt es bei den Kundendaten keine datenschutzrechtlichen Probleme, wenn

  • ein oder mehrere fachkundige Mitarbeiter das Maklerunternehmen erwerben oder
  • ein Dritter das Maklerunternehmen kauft.

 

Soll ein Einzelunternehmen oder eine OHG, KG, BGB-Gesellschaft an einen Dritten/an Dritte verkauft werden, sind datenschutzrechtliche Hürden mit Blick auf die Übermittlung der Kundendaten zu nehmen. Dann muss die schriftliche Einwilligung der Maklerkunden in die Übermittlung ihrer Daten an einen Dritten vorliegen (§§ 4, 4a Bundesdatenschutzgesetz [BDSG]).

 

Ohne Einwilligung verstößt die Übermittlung gegen das BDSG. Die Schriftform kann in der Regel nicht ersetzt werden durch eine stillschweigende, konkludente oder mutmaßliche Erklärung. Ein nachträgliches Einverständnis genügt den Anforderungen des § 4a Abs. 1 BDSG ebenfalls nicht (Gola/Schomerus, BDSG, § 4a, Rdnr. 13).

 

Wer Dritter und damit unbefugter Nutzer von Kundendaten ist, richtet sich nach § 3 Abs. 8 S. 2 BDSG. Danach ist Dritter jede Person außerhalb der verantwortlichen Stelle. Personen innerhalb der speichernden Stelle, also die dort beschäftigten Mitarbeiter (§ 5 BDSG), sind in der Regel nicht Dritte.

 

Ob eine Person innerhalb der speichernden Stelle tätig ist, richtet sich nach der rechtlichen Ausgestaltung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses und nicht nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl., München 2002, § 28 Rdnr. 50). Folge: Ein selbstständiger Handelsvertreter nach § 84 HGB bleibt Dritter, obwohl er für die speichernde Stelle tätig ist.

Möglichkeiten der Einbindung des Käufers

Vor diesem Hintergrund sind also Lösungen gesucht, die eine Übertragung des Einzelunternehmens oder der OHG, KG, BGB-Gesellschaft datenschutzrechtlich wirksam herbeiführen können, ohne auf die schriftliche Einwilligung der Maklerkunden angewiesen zu sein.

 

Lösung Eins: Mitarbeit des kaufenden Maklers

Datenschutzrechtlich unproblematisch ist es, wenn der Makler, der später das Einzelunternehmen bzw. die Gesellschaftsanteile übernimmt oder die OHG, KG, BGB-Gesellschaft kaufen wird, zunächst als fachkundiger Angestellter des verkaufenden Maklers eine gewisse Zeit (zum Beispiel drei Monate) mit den Maklerangelegenheiten betraut wird. Damit offenbart der Verkäufer dem späteren Käufer die Kundendaten nicht unbefugt. Er gilt dann nach dem BDSG nicht als Dritter.

 

Wichtig | Der mutmaßliche Wille der Maklerkunden, sich vom Maklerunternehmen betreuen zu lassen, umfasst auch die Einbeziehung von Mitarbeitern in die Makler-Kunden-Verhältnisse. Für die Einbeziehung in das Makler-Kunden-Verhältnis kommt es allein darauf an, dass der Käufer nach außen als Mitarbeiter des Einzelunternehmens in Erscheinung tritt.

 

Lösung Zwei: Kaufender Makler als alleiniger Firmeninhaber

Alternativ eröffnet eine Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.6.2001, Az. VIII ZR 176/00) die Möglichkeit, das datenschutzrechtliche Problem in den Griff zu bekommen. Bei dem Urteil ging es zwar um die Übertragung des Mandantenstammes einer Anwaltskanzlei. Das Urteil ist jedoch auch auf die Bestandsübertragung eines Versicherungsmaklers übertragbar.

 

Der Weg ist folgender: Der kaufende Makler tritt nach den intern getroffenen Vereinbarungen in die nach außen hin fortbestehende Maklerfirma als alleiniger Firmeninhaber ein, während der Verkäufer im Innenverhältnis für eine Übergangszeit in seiner ehemaligen Maklerfirma weiter tätig ist. Entscheidend ist also, dass - unter Fortbestand der (Außen-)Firma (zum Beispiel als freier Mitarbeiter) - intern die Übertragung der Maklerfirma bzw. des Maklerbestands bereits stattgefunden hat. Das Makler-Kunden-Verhältnis wird so auf den kaufenden Makler erweitert.

 

Wichtig | Der mutmaßliche Wille der Maklerkunden, die das auch weiterhin nach außen auftretende Maklerunternehmen beauftragt hatten, umfasst auch in diesem Fall die Einbeziehung des hinzutretenden neuen Inhabers. Dieser ist im Sinne des BDSG kein Dritter, der außerhalb der speichernden Stelle tätig wird. Das hat zur Folge, dass vorhandene Kundenakten bzw. -daten an diesen herausgegeben oder zur Kenntnis gebracht werden dürfen.

 

Schutzwürdige Interessen des Kunden werden - so der BGH - durch diese Gestaltung nicht berührt. Deshalb ist davon auszugehen, dass

  • sich die Kundenverhältnisse auf den Käufer erstrecken und
  • der Kunde mutmaßlich eingewilligt hat, dass die Daten dem neuen Firmeninhaber offengelegt werden.

 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „So meistern Sie die Hürden der Versicherer bei der Übertragung eines Maklerbestands“, WVM 2/2011, Seite 3
  • Beitrag „Einbindung von Mitarbeitern in den Maklerbetrieb richtig gestalten“, WVM 10/2015, Seite 5
Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 7 | ID 43493118