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01.04.2003 | Vermögensverwaltung

Wertpapier-Vermittlungsprovision ist umsatzsteuerfrei

Erhält ein Vermögensverwalter von einer Bank Provisionen für den An- und Verkauf von Wertpapieren im Namen und für Rechnung seines Mandanten, so sind diese Wertpapierumsätze nach §  4 Nummer 8e Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei. So lautet der Leitsatz eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zu Grunde liegenden Fall arbeitete ein Vermögensverwalter auf Honorarbasis für einen Mandanten. Er war mit der Anlage und Spekulation von Wertpapieren betraut und gab auf Grund einer ihm vom Mandanten erteilten Bankvollmacht Kauf- und Verkaufsorder. Dafür erhielt er von den Banken Provisionen. Diese zählt der BFH -  entgegen der Ansicht des Finanzamts - zu den steuerfreien Umsätzen nach §  4 Nummer 8e UStG. Es handle sich um Umsätze, die geeignet seien, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen. Konkret: Der Vermögensverwalter habe unter Vorlage der Bankvollmacht mit Wirkung für den Mandanten Wertpapiere bei den Banken gekauft und verkauft.

Wichtig: Diese Wertpapierumsätze sind auch keine Nebenleistung zur steuerpflichtigen Vermögensverwaltung. Eine (unselbständige) Nebenleistung kommt nämlich nur in Betracht, wenn sie gegenüber derselben Person wie die Hauptleistung erbracht wird. Hier waren die Leistungspartner aber verschieden: Die Vermögensverwaltung führte der Vermögensverwalter gegenüber dem Mandanten aus. Die Wertpapierumsätze erbrachte er dagegen bei den Banken. (Urteil vom 18.7.2002, Az: V R 44/01, DStRE 2003, 112; Abruf-Nr.  021701 )

Quelle: Ausgabe 04 / 2003 | Seite 4 | ID 98173