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01.05.2007 | Kundeninformation

LV eines Selbstständigen bei Prozesskostenhilfe außen vor

Lebens- und Rentenversicherungen, die der Altersversorgung eines selbstständig Erwerbstätigen dienen, stehen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht grundsätzlich entgegen. Die Verwertung dieser Vermögensbestandteile ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart unzumutbar (Härte), wenn

  • die Altersvorsorge des Selbstständigen bislang nicht als hinreichend angesehen werden kann und
  • es weiterer Vermögensbildung bedarf, damit der Selbstständige im Alter nicht auf staatliche Leistungen angewiesen ist.

    (Beschluss vom 22.12.2006, Az: 16 WF 289/06; Abruf-Nr.  070574 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 2 | ID 98904