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01.08.2006 | FG Rheinland-Pfalz gewährt Aussetzung der Vollziehung

Sind Provisionen selbstständiger Kreditvermittler umsatzsteuerfrei?

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat die Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden ausgesetzt, in denen die Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf Vermittlungsleistungen eines Untervermittlers innerhalb einer mehrstufigen Kreditvermittlung erhoben hat.

Die Entscheidung des FG

Der Kreditvermittler hatte nur eine Vertragsbeziehung zu einem mit der Bank kooperierenden Vertriebsunternehmen, nicht aber zur finanzierenden Bank. Er behandelte seine Kreditvermittlungsprovisionen als steuerfrei nach §  4 Nummer 8a Umsatzsteuergesetz.

Das Finanzamt war bei einer Betriebsprüfung anderer Ansicht und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide. Es stützte sich auf den Bundesfinanzhof (BFH). Dem zufolge handelt es sich nur dann um eine umsatzsteuerfreie Kreditvermittlung, wenn eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Vermittler und der Kredit gewährenden Bank bzw. dem Kunden besteht (Urteil vom 9.10.2003, Az: V R 5/03; Abruf-Nr.  032589 ).

Der Vermittler wehrte sich gegen die Vollziehung der Bescheide mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Da das Finanzamt den Antrag abgelehnt hat, zog der Vermittler vor das FG.