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09.06.2004 · IWW-Abrufnummer 041494

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 05.12.2003 – 11 UF 392/02

In Ausfüllung der BGH-Entscheidung vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, S. 518, 520) hält es der Senat in durchschnittlich gelagerten Fällen für billig, die überobligatorisch erzielten Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zu 50 % auf seinen Bedarf anzurechnen.


OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

11 UF 392/02 OLG Hamm

Verkündet am 05. Dezember 2003

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Köhler und Michaelis de Vasconcellos am 05. Dezember 2003 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. September 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Warendorf im Ausspruch zum Trennungsunterhalt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:

1.

für die Zeit von März 2002 bis Mai 2002 insgesamt 209,97 ?,

2.

für die Zeit von Juni bis September 2002 monatlich 364,- ?,

3.

für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 27.05.2003 monatlich 413,- ?.

Die weitergehende Anspruch auf Trennungsunterhalt wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und zweiter Instanz werden der Klägerin zu 2/5 und dem Beklagten zu 3/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien haben 1995 geheiratet. Für den Beklagten war es die zweite Ehe. Aus der ersten Ehe stammt die Tochter Nadja, geboren am 21.04.1987, für die er auf Grund des Urteils vom 26.07.1995 - 6 UF 22/95 OLG Hamm - Unterhalt in Höhe von monatlich 510,- DM zu zahlen hat (Bl. 199).

Vor der Hochzeit haben die Parteien einen Ehevertrag geschlossen. Nach § 1 Ziffer 2 war die Klägerin berechtigt und verpflichtet, ihre Berufstätigkeit auch nach der Geburt eines Kindes fortzuführen, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Familie möglich war (Blatt ff. der Ehescheidungsakten 9 F 251/2002 AG Warendorf (künftig: ESA).

Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: Mario, geboren am 07.09.1995, und Marcel, geboren am 07.12.1999. Als die Klägerin am 11.04.2001 aus einer Kur zurückkam, ist sie mit den Kindern aus der gemeinsamen Eigentumswohnung ausgezogen. Im Zusammenhang mit der Trennung ist die schon vor der Ehe bestehende Alkoholkrankheit des Beklagten wieder akut geworden, so dass er massiv getrunken hat. Auch während der Ehe hatte er bis Ende 1998 eine tagesklinische Behandlung absolviert und danach längere Zeit abstinent gelebt haben, jedoch musste er sich im Jahr 2000 erneut einer Entzugsbehandlung im Krankenhaus T stellen. Dort hat er auch seine jetzige, ebenfalls alkoholabhängige Lebensgefährtin kennen gelernt.

Seine Arbeitgeberin, die Sparkasse M, hat ihm wegen der Alkoholproblematik Ende 2001 fristlos gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess hat man sich dahin geeinigt, das Vertragsverhältnis zum 30.09.2002 zu beenden. Seither ist der Beklagte arbeitslos. Den Versuch, sich ab dem 15.02.2003 als Finanzdienstleister selbständig zu machen, hat er wegen der Alkoholproblematik wieder aufgeben müssen. Ab dem 01.11.2003 wird er eine zunächst zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen.

Die Unterhaltsansprüche für die Zeit bis einschließlich Februar 2002 haben die Parteien einverständlich geregelt. Der Kindesunterhalt ist durch das insoweit rechtskräftige Urteil erster Instanz dahin geregelt worden, dass ab Juni 2002 für Mario monatlich 231,- ? und für Marcel monatlich 177,- ? zu zahlen sind.

Gegenstand des Rechtstreits in zweiter Instanz ist nur noch der Trennungsunterhalt für die Zeit ab März 2002. Der Anspruch ist auf die Zeit bis zum 27.05.2003 begrenzt, nachdem das Scheidungsurteil im Parallelverfahren am 28.05.2003 durch die Rücknahme des Rechtsmittels gegen den Scheidungsausspruch rechtskräftig geworden ist.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, der Kläger werde bis einschließlich September 2002 ein Gehalt von monatlich 2.307,77 ? beziehen. Abzüge wegen der Verpflichtungen aus der Finanzierung der ETW seien nicht zu machen, weil der Beklagte diese Kredite nicht mehr bediene. Die Ablösung werde im Rahmen der bereits beantragten Zwangsversteigerung erfolgen.

Ihr eigener Verdienst betrage monatsdurchschnittlich 466,92 ?. Davon seien berufsbedingte Kosten von monatlich 50,00 ? und Kinderbetreuungskosten von monatlich 40,- ? abzuziehen. Das dann nach dem Abzug des Erwerbstätigenbonus verbleibende Einkommen sei nur zur Hälfte, also in Höhe von 183,93 ? anzurechnen, weil sie angesichts der Alters der Kinder noch nicht zu arbeiten brauche. Die abweichende Regelung im Ehevertrag sei sittenwidrig. Gemäß der Berechnung Bl. 102 ergebe sich dann im Wege der Mangelverteilung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 742,94 ?.

Auch für die Zeit ab September 2002 sei dieser Anspruch fortzuschreiben, denn trotz des Arbeitsplatzverlustes sei weiter mit dem bisherigen Einkommen zu rechnen, weil der Beklagte keine ausreichenden Maßnahmen gegen seine Trunksucht ergriffen und damit die Beendigung des Arbeitsvertrages verschuldet habe.

Der Betrag von monatlich 742,94 ? war zunächst Grundlage der Antragstellung.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin am 05.05.2002 hat die Klägerin hinsichtlich des Trennungsunterhalts nur noch beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie zu zahlen:

a) für die Zeit von März bis Mai 2002 insgesamt 864,- ?;

b) für die Zeit ab Juni 2002 monatlich 582,074 ?.

Der Beklagte hat beantragt,

die Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt abzuweisen.

Das bis Ende September erzielte Einkommen hat er - ausgehend von dem im Jahre 2001 erzielten Einkommen - mit 2.214,24 ? beziffert und gemeint, davon sei nicht nur der Kindesunterhalt, sondern auch die Belastung für die Eigentumswohnung abzuziehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er zur Zeit keinerlei Auszahlungen erhalte, weil die Sparkasse das zu zahlende Gehalt wegen verschiedener Pfändungen hinterlegt habe.

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte komme nicht in Betracht. Dass er seinen Arbeitsplatz verloren habe, sei nicht vorwerfbar, denn er sei schon im Zeitpunkt der Eheschließung trockener Alkoholiker gewesen und erst im Hinblick auf die mit der Trennung entstandenen Probleme wieder rückfällig geworden. Nach den Alkoholrückfällen habe er sich sofort in ärztliche Behandlung begeben.

Soweit dennoch die Voraussetzungen für eine Unterhaltszahlung bejaht würden, müsse das Einkommen der Antragstellerin in voller Höhe in eine Differenzberechnung eingestellt werden, denn im Ehevertrag habe sie sich zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Ihr Einkommen könne daher nicht als überobligatorisch bewertet werden.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, für die Zeit von März bis Mai insgesamt 864,- ? (monatlich 582,07 ? ./. der erfolgten Sozialhilfeleistungen) und ab Juni 2002 monatlich 582,07 ? zu zahlen. Es hat dabei das im Jahr 2001 erzielte Gehalt des Antragsgegners fortgeschrieben, das es unter Berücksichtigung des ab 2002 erfolgten Steuerklassenwechsels mit monatlich 2.280,69 ? ermittelt hat. Davon hat es den Unterhalt für die drei Kinder nach Einkommensgruppe 2 abgezogen. Das Einkommen der Klägerin hat es nur zur Hälfte in eine Differenzberechung eingestellt, weil auch unter Berücksichtigung der ehevertraglichen Regelung zur Zeit nur eine Geringverdienertätigkeit erwartet werden könne.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er die weiterhin die überwiegende Abweisung der Ansprüche auf Trennungsunterhalt erreichen will.

Er macht geltend, er habe in der Zeit von Januar bis September 2002 nur ein Einkommen von durchschnittlich 1.958,32 ? erzielt. Ziehe man den Tabellenunterhalt für die drei Kinder nach Einkommensgruppe 4 in Höhe von monatlich 830,- ? ab, dann bleibe ein anrechenbares Einkommen von 1.128,32 ?. Das eigene Einkommen der Klägerin sei im Hinblick auf die Regelung im Ehevertrag in voller Höhe in eine Differenzberechnung einzustellen, denn es stehe den Parteien frei zu vereinbaren, welche Einkünfte als überobligatorisch und welche als prägend anzusehen seien. Dann aber bleibe nur ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 274,85 ?.

Er ist zunächst davon ausgegangen, dass die Ehescheidung im Oktober rechtskräftig geworden sei und der ausgeurteilte Trennungsunterhalt daher nur bis einschließlich September 2002 gelte (Bl. 167).

Er hat daher beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, für die Zeit von März bis Oktober 2002 monatlich mehr als einen Betrag von 274,85 ? zu zahlen.

Im Termin hat er die Berufung im Hinblick darauf erweitert, dass die Regelung zum Trennungsunterhalt bis zum 27.05.2003 gilt, und beantragt nunmehr, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, für die Zeit von Juni bis September 2002 Oktober 2002 monatlich mehr als einen Betrag von 274,85 ? und für die Zeit von März 2002 bis Mai 2002 und vom 01.10.2002 bis 27.05.2003 überhaupt Unterhalt zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und nimmt ergänzend auf ihren Vortrag im Ehescheidungsverfahren Bezug. Weiterhin legt sie ihre veränderten eigenen Einkünfte dar.

Entscheidungsgründe:

A. Zulässigkeit der Berufung:

Die Berufung ist zulässig, auch soweit sie in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2003 erweitert worden ist.

Nach gefestigter Rechtsprechung und der auch im Schrifttum herrschenden Meinung hemmt die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung insgesamt, sofern der Rechtsmittelkläger nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er auf eine Anfechtung im übrigen verzichtet. Die in der Rechtsmittelschrift und der Rechtsmittelbegründung angekündigten Anträge haben deshalb regelmäßig nur vorläufigen Charakter und können in der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere erweitert werden, sofern sie sich dabei im Rahmen der in der Rechtsmittelbegründung vorgebrachten Anfechtungsgründe halten (Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 520, Rdnr. 31; BGH FamRZ 86, 254).

Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung deutlich gemacht, dass er die ausgeurteilte Zahlungspflicht bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung angreifen wolle. Daher ist unschädlich, dass er den Berufungsangriff formal auf die Zeit bis einschließlich September 2002 begrenzt hat, weil er irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die Rechtskraft der Scheidung bereits Anfang Oktober 2002 eingetreten sei. Die Gründe für den Angriff gegen den ausgeurteilten Trennungsunterhalt hat er jedenfalls auch für die Zeit ab Oktober 2002 vorgetragen, denn er hat nicht nur das bis einschließlich September 2002 bezogene Erwerbseinkommen, sondern auch seine durch den Bezug von Arbeitslosengeld ab Oktober 2002 verringerten Einkünfte belegt.

B. Begründetheit der Berufung

In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte nach der Trennung neben dem bereits titulierten Kindesunterhalt auch Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB zu zahlen hat, er macht aber zu Recht geltend, dass das Amtsgericht von einem zu hohen Einkommen ausgegangen ist und sich daher nach Zeitabschnitten zu differenzierende Zahlbeträge geringerer Höhe ergeben.

1. Ansprüche für die Zeit von März bis September 2002:

1.1 Einkommen des Beklagten:

a)

Das Amtsgericht hat das Einkommen auf Grund der im Jahr 2001 erzielten Einkünfte hochgerechnet. Das ist nicht mehr erforderlich, denn nunmehr liegt die Gehaltsabrechnung für September 2002 vor, die auch die bis dahin aufgelaufenen Jahreszahlen enthält (Bl. 177 GA).

Auszugehen ist vom Gesamtbrutto, nicht den höheren Zahlen für die Berechnung der Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge, die darauf beruhen, dass der Arbeitgeber Beiträge zur Zusatzversorgung (ZVK) zahlt, die aber nicht für die Lebenshaltung zur Verfügung stehen. Also ist wie folgt zu rechnen:

Gesamtbrutto 34.796,25 ?
./. Lohnsteuern 8.961,86 ?
./. SoliZ 355,34 ?
./. Kirchensteuern 581,47 ?
./. Sozialversicherungsbeiträge 4.542,84 ?
Nettoverdienst 20.354,74 ?
./. Krankenversicherungskosten (1/2 von 4.542,84) 2.271,42 ?
Nettoverdienst 18.083,32 ?
./. vwL netto (51,9 % von 358,92 ?) 186,28 ?
verbleiben 17.897,04 ?
davon 1/9 1.988,56 ?

Wie der Beklagte auf Grund der Gehaltsabrechung für September 2002 zu einem durchschnittlichen Einkommen von nur 1.958,32 ? gekommen ist, hat er nicht näher dargelegt, so dass es dazu keiner weiteren Auseinandersetzung bedarf.

b)

Der Beklagte macht zu Recht nicht mehr geltend, dass die (nicht mehr bedienten) Hauslasten abzusetzen seien. Vorweg abzuziehen sind daher nur die eheprägenden Unterhaltslasten für die Kinder, die nicht mehr im Streit sind und denen darum Vorrang gebührt. Anzusetzen sind allerdings nicht - wie der Beklagte meint - die Tabellenbeträge nach Einkommensgruppe 4, sondern nur die Tabellenbeträge nach Einkommensgruppe 2, auf deren Grundlage das Amtsgericht den Kindesunterhalt tituliert hat, denn insoweit ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht angegriffen und daher zwischen den Parteien bindend. Dann ergibt sich für die Berechnung des Bedarfs der Klägerin auf Seiten des Beklagen folgendes Einkommen:

Durchschnittliches Einkommen 1.988,56 ?
./. Tabellenunterhalt Nadja (545,- DM gemäß Urteil Bl. 203) 278,65 ?
./. Tabellenunterhalt Mario 244,00 ?
./. Tabellenunterhalt Marcel 202,00 ?
anrechenbares Einkommen 1.263,91 ?

1.2 Einkommen der Klägerin:

a)

Wegen des im Jahr 2002 erzielten Einkommens hat die Klägerin auf die im Ehescheidungsverfahren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Aus der Lohnabrechnung für Dezember 2002 (Bl. 221 ESA) ergeben sich folgende Zahlen:

Bruttolohn 9.795,21 ?
./. Lohnsteuern 82,32 ?
./. KV-Beitrag 656,19 ?
./. RV-Beitrag 935,45 ?
./. AV-Beitrag 318,34 ?
./. PV-Beitrag 83,26 ?
7.719,65 ?
davon 1/12 643,30 ?

b)

Abzuziehen sind die berufsbedingten Aufwendungen.

aa)

Die Klägerin gibt an, seit September 2001 durchschnittlich an drei Tagen pro Woche gearbeitet zu haben. An zwei Tagen sind die Kinder durch eine vom Jugendamt kostenlos gestellte Tagespflegemutter betreut worden, am dritten Tag abwechselnd von der Mutter der Klägerin bzw. einer ihrer Freundinnen (Bl. 209 ESA). Der Mutter und der Freundin, die sich die Betreuung der Kinder am dritten Arbeitstag teilen, will sie monatlich 50,- ? zukommen lassen. Der Kläger hat das zwar bestritten, darauf kommt es aber nicht an, denn der Abzug von 50,- ? wäre auch dann berechtigt, wenn die Mutter und die Freundin die Betreuung unentgeltlich geleistet hätten. 50,- ? pro Monat entsprechen einem wöchentlichen Entgelt von rund 11,50 ?. Das ist für die Betreuung von zwei Kindern über eine Zeit von mehreren Stunden allemal angemessen und daher auch dann als notwendiger Aufwand für die Ausübung der Berufstätigkeit abzuziehen, wenn es sich insoweit um eine freiwillige Zuwendung der beiden Betreuer handelt, mit der diese offensichtlich die Klägerin begünstigen, nicht aber den Unterhaltspflichtigen entlasten wollen (vgl. Kalthoener/Büttner, 8. Auflage, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rdnr. 525, 468).

bb)

Die berufsbedingten Fahrtkosten hat die Antragstellerin im Ehescheidungsverfahren (Bl. 209 ESA) mit monatsdurchschnittlich 178,20 ? berechnet. Das entspricht den von beiden Ehegatten in der Steuererklärung für 2001 angegebenen Kosten und wird vom Beklagten auch nicht beanstandet.

cc)

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Lasten ergibt sich als anrechenbares Einkommen:

Durchschnittlicher Verdienst 643,30 ?
./. Betreuungskosten 50,00 ?
./. Fahrtkosten 178,20 ?
verbleiben 415,10 ?

1.3 Bedarfsberechnung:

Die Parteien streiten, ob das Einkommen der Klägerin als prägend oder überobligatorisch anzusehen und wie es demzufolge in die Bedarfsberechnung einzustellen ist.

Der Beklagte verweist auf § 1 Ziffer 2 des Ehevertrages und meint, es sei in zulässiger Weise vereinbart, dass die Klägerin trotz der Kinderbetreuung erwerbstätig sein solle. Deren Einkünfte seien daher trotz des Alters der Kinder nicht überobligatorisch und in vollem Umfang nach der Differenzmethode in die Bedarfsberechung einzustellen.

Es erscheint fraglich, ob sich der Beklagte auf diese Regelung im Ehevertrag berufen kann, denn sie wäre nur dann unproblematisch, wenn darin nur das Leitbild der Doppelverdienerehe festgelegt werden sollte, ohne die Klägerin in weiterem Umfang zur Erwerbstätigkeit zu verpflichten, als sie eine solche Tätigkeit nach allgemeinen Grundsätzen neben der Kinderbetreuung schuldete. Gegen ein solches Verständnis spricht aber die Tatsache, dass ausdrücklich von einer Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit schon nach Austaufen des Mutterschutzes die Rede ist. Es könnte sich daher um eine unzulässige Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit und einen (unzulässigen) Verzicht auf Familien- bzw. Trennungsunterhalt handeln (§ 1614 BGB).

b)

Letztlich kann die Frage, ob die ehevertragliche Regelung wirksam ist, aber ebenso offen bleiben wie die weitere Frage, inwieweit die Erwerbstätigkeit der Klägerin der gemeinsamen Lebensplanung entsprach und daher auch nach der Trennung als prägend anzusehen ist, denn der Anspruch der Klägerin wird auch dann nicht höher, wenn man ihre Einkünfte entsprechend ihrer Auffassung als überobligatorisch behandelt.

aa)

Stellt man das Einkommen des Klägerin nach der Differenzmethode in die Bedarfsberechnung ein, ergibt sich folgender Anspruch:

anrechenbares Einkommen des Beklagten 1.263,91 ?
./. eigenes Einkommen der Antragstellerin 415,10 ?
Differenz 848,81 ?

Davon 3/7 363,77 ?

bb)

Sieht man die Einkünfte hingegen als überobligatorisch an, kommt nur eine Anrechnung nach § 1577 Abs. 2 BGB in Betracht, nicht aber die (teilweise) Einstellung in eine Differenzberechnung, wie die Klägerin das will.

In seiner jüngsten Entscheidung vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, S. 518, 520) hat der BGH klargestellt, dass nur obligationsmäßig erzielte Einkünfte als Surrogat der Familienarbeit in Betracht kommen und daher als prägend in eine Bedarfsberechung eingestellt werden können, während überobligationsmäßige Einkünfte gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten auf den ohne Berücksichtigung dieser Einkünfte ermittelten Bedarf anzurechnen sind.

Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und hält es in durchschnittlich gelagerten Fällen für billig, die überobligatorischen Einkünfte zu 50 % anzurechnen. Auch den vorliegenden Fall schätzt der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse als in diesem Sinne durchschnittlich ein und rechnet die Einkünfte der Klägerin daher zu 50 % an. Dann ergibt sich folgender Anspruch:

Anrechenbares Einkommen des Beklagten 1.263,91 ?

davon 3/7 als Quotenunterhalt 541,68 ?
./. eigenes Einkommen der Antragstellerin (% von 355,80 ?) 177,90 ?
Bedarfslücke 363,77 ?

Aufgerundet sind - wie bei der Berechnung nach der Differenzmethode - 364,- ? zu zahlen.

1.4

Der notwenige Selbstbehalt des Beklagten von 840,- ? ist nicht tangiert (1263,- ? ./. 364,- ? = 899,- ?).

2. Ansprüche für die Zeit vom 01.10.2002 bis 27.05.2003:

2.1 Tatsächliches Einkommen des Beklagten:

Der Beklagte hat vom 01.10.2002 bis 14.02.2003 Arbeitslosengeld gemäß dem Bewilligungsbescheid vom 04.11.2002 (Blatt 178) in Höhe von wöchentlich 345,95 ? bezogen.

Weiter ist ihm gemäß dem Bescheid vom 13.02. 2003 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Finanzdienstleister Überbrückungsgeld in Höhe von monatlich 2.473,92 ? für die Zeit vom 15.02.2003 bis 14.08.2003 zugesagt worden.

Der Senat geht davon aus, dass dieser Betrag trotz der gesundheitlichen Probleme durch übermäßigen Alkoholkonsum jedenfalls bis zum 16.06.2003 gezahlt worden ist, denn ein Änderungsbescheid des Arbeitsamtes liegt erst für die Zeit ab dem 17.06.2003 vor (Blatt 270 ESA). Ab diesem Zeitpunkt hat der Beklagte wieder Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 342,58 ? erhalten.

Abzüge vom Überbrückungsgeld sind nicht zu machen, denn es ist nicht ersichtlich, dass und welche Kosten für die selbständige Tätigkeit angefallen sind.

Rechnet man die tatsächlichen Zahlungen des Arbeitsamtes im hier interessierenden Zeitraum zusammen, ergibt sich Folgendes:

ALG vom 01.10. bis 14.02.03 (137 Tage * 49,42 ?) 6.770,54 ?
Überbrückungsgeld vom 15.01. bis 27.05.03
(102 Tage * 2.473,92 : 30 Tage) 8.411,33 ?
zusammen 15.181,87 ?

Das sind pro Monat 1.905,67 ? (15.181,87 ? : 239 Tage * 30 Tage).

2.2

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte müsse sich statt dessen das bisherige Einkommen bei der Sparkasse Münsterland Ost fiktiv zurechnen lassen, weil er schuldhaft versäumt habe, im Frühjahr 2001 eine damals dringend angeratene und erfolgversprechende Langzeittherapie anzutreten.

Ob der Beklagte in der damaligen Situation eines massiven Rückfalls in die Alkoholkrankheit noch so weit steuerungsfähig war, dass ihm sein Verhalten als unterhaltsrechtlich leichtfertig vorgeworfen werden kann, braucht in diesem Verfahren nicht geklärt zu werden, weil er auch bei Fortschreibung der früheren Einkünfte nicht mehr als die oben errechneten Einkünfte von monatlich 1.905,67 ? zur Verfügung gehabt hätte.

a)

Auszugehen ist von dem Nettoeinkommen von 1.988,56 ?, wie es sich aus der Gehaltsbescheinigung für September 2002 ergibt (siehe die obenstehende Berechnung). Der Beklagte hat in der Zeit von Januar bis September 2002 nicht nur fortlaufend die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung, sondern auch ein anteiliges 13. Gehalt bezogen (siehe den vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich, Blatt 195). Mehr als diese regulären Bezüge können bei fiktiver Veranlagung nicht zu Grunde gelegt werden.

b)

Geht man davon aus, dass der Beklagte bei Durchführung der gebotenen Behandlung seinen Arbeitsplatz behalten hätte, sind auch die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen, die dann (wieder) angefallen wären. Nach dem Steuerbescheid für das Jahr 2001 betrug die Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz 19 km. Also sind monatlich folgende Fahrtkosten absetzbar:

19 km * 2 * 0,24 ? * 220 Tage : 12 Monate = 167,20 ?

Nach Abzug dieses Betrages verbleibt nur ein anrechenbares (fiktives) Einkommen von 1.821,36 ? (1.988,56 ? ./. 167,20 ?), weniger als die tatsächlichen Bezüge durch die Zahlungen des Arbeitsamts.

2.3

Also ergibt sich unter Berücksichtigung des Tatsache, dass der Beklagte nicht gearbeitet hat und daher auch keinen Erwerbstätigenbonus in Anspruch nehmen kann, folgende Bedarfsberechnung:

a) bei Anwendung der Differenzmethode:

Durchschnittliches Einkommen 1.905,67 ?
./. Tabellenunterhalt Nadja (545,- DM, Bl. 203) 278,65 ?
./. Tabellenunterhalt Mario 244,00 ?
./. Tabellenunterhalt Marcel 202,00 ?
anrechenbares Einkommen 1.181,02 ?
./. eigenes Einkommen der Antragstellerin (6/7 von 415,10 ?) 355.80 ?
Differenz 825,22 ?
Davon 1/2 412,61 ?

c) bei Anrechnung der Einkünfte nach § 1577 Abs. 2 BGB:

Bedarf der Klägerin (1/2 von 1.181,02 ?) 590,51 ?
./. anrechenbares Einkommen der Klägerin (wie oben) 177,90 ?
Bedarfslücke 412,61 ?

Aufgerundet sind also wiederum 413,- ? zu zahlen.

2.4

Der notwendige Selbstbehalt des (nicht mehr) erwerbstätigen Beklagten von 730,- ? ist gewahrt. Ihm bleiben 768,02 ? (1.181,02 ? ./. 413,-?)

3. Berechnung des Rückstands für die Zeit von März bis Mai 2002:

Zu zahlen waren 3 * 364,- ? = 1.092,- ?. Da die Klägerin in dieser Zeit unstreitig Sozialhilfe in Höhe von 882,21 ? erhalten hat und die Ansprüche in dieser Höhe übergegangen sind, kann die Klägerin für sich nur den Spitzenbetrag von 209,79 ? beanspruchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 1570 BGB § 1577 BGB § 1578

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