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01.11.2003 | Arbeitsrecht

Weihnachtsgeld für Mitarbeiter in der Elternzeit?

Als Arbeitgeber müssen Sie an Mitarbeiter in der Elternzeit kein Weihnachtsgeld zahlen, auch wenn Sie es die vorhergehenden Jahre gezahlt haben. Voraussetzung ist aber, dass Sie einen "Freiwilligkeitsvorbehalt" im Arbeitsvertrag vereinbart haben, wonach Sie jedes Jahr neu entscheiden, ob und wem Sie Weihnachtsgeld zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Sie verstoßen nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Sie nur Ihren tatsächlich arbeitenden Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen. Etwas anderes gilt aber, wenn Sie anderen Mitarbeitern in der Elternzeit Weihnachtsgeld zahlen. Dann dürfen Sie bei einem einzelnen Mitarbeiter keine Ausnahme machen.

Unser Tipp: Mit folgender Klausel können Sie Ihren "Freiwilligkeitsvorbehalt" im Arbeitsvertrag deutlich machen:

 Klausel mit "Freiwilligkeitsvorbehalt" 

"Vom Arbeitgeber gewährte Gratifikationen gelten nur als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgen, und begründen keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft."

Daneben empfiehlt es sich, im Begleitschreiben zur Gewährung der Gratifikation nochmals auf die Freiwilligkeit der Leistung hinzuweisen.

Wichtig: Sie müssen aber Mitarbeitern in der Elternzeit Weihnachtsgeld zahlen, wenn Sie und Ihr Mitarbeiter tarifgebunden sind bzw. wenn Sie im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug nehmen und der Tarifvertrag die Zahlung während der Elternzeit vorsieht. (Urteil vom 29.10.2002, Az: 5 Sa 852/02; Abruf-Nr.  030439 )

Quelle: Ausgabe 11 / 2003 | Seite 4 | ID 98271