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01.06.2006 | Arbeitsrecht

Befristete Verträge mit Mitarbeitern über 52 Jahre

Auch Arbeitsverträge mit Mitarbeitern über 52 Jahre dürfen nur befristet werden, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt. Die anderslautende Regelung in §  14 Absatz 3 Satz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei nicht anwendbar, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.4.2006, Az: 7 AZR 500/04; Abruf-Nr.  061316 ). Es stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der hatte entschieden, dass die Befristungsmöglichkeit eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt und die nationalen Gerichte die Vorschrift nicht anwenden dürfen (Urteil vom 22.11.2005, Az: Rs. C-144/04).

Hintergrund: Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§  14 Absatz 1 Satz 1 TzBfG). Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Mitarbeiter, der zu Beginn des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat (§  14 Absatz 3 Satz 1 und 2 TzBfG). Diese Altersgrenze wurde im Rahmen der "Hartz-Reform" für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 auf 52 Jahre gesenkt (§  14 Absatz 3 Satz 4 TzBfG).

Wichtig: Eine allein auf §  14 Absatz 3 Satz 4 TzBfG gestützte Befristung ohne sachlichen Grund ist demnach unwirksam. Das gilt auch für befristete Arbeitsverträge, die vor der Entscheidung des EuGH geschlossen wurden. Folge: Sie gelten als unbefristet geschlossen und können nur durch eine Kündigung beendet werden.

Unser Service: Das Thema "Befristete Arbeitsverträge" wird ausführlich behandelt in der Juni-Ausgabe der Zeitschrift "Unternehmensgestaltung". Sie finden den Beitrag unter der Abruf-Nr.  061489 .

Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 2 | ID 98750