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  • 18.04.2012 · IWW-Abrufnummer 140306

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.03.2012 – IV ZR 256/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller

    am 21. März 2012

    beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

    Das Berufungsgericht hat zwar nicht beachtet, dass für die hier in Rede stehende Überprüfung der Erstfeststellung der Invalidität nicht die für die Neubemessung maßgebliche Dreijahresfrist des § 11 IV Satz 1 AUB 88 gilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. April 2009 IV ZR 328/07, VersR 2009, 920 Rn. 19; vom 16. Januar 2008 IV ZR 271/06, VersR 2008, 527 Rn. 10 f.). Der fehlerhafte Ansatz hat sich aber nicht auf die Feststellung ausgewirkt, dass eine Kausalität unfallbedingter Traumata für die behauptete Lungenerkrankung des Klägers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar s ei. Der Senat hat insoweit auch die gerügten Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

    Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

    Streitwert: bis 260.000 €

    Wendt

    Felsch

    Harsdorf -Gebhardt

    Dr. Karczewski

    Dr. Brockmöller